Zumutbare Tätigkeit schließt Annahmeverzugslohn aus
Nachdem einem Unternehmen der einzige Firmen-Lkw gestohlen worden war, beschloss der Arbeitgeber, die Transporte zukünftig von einer Spedition durchführen zu lassen. Gegenüber dem als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer sprach er eine ordentliche Änderungskündigung aus und bot ihm die Weiterbeschäftigung mit einer anderen Tätigkeit bei unveränderter Vergütung an. Dabei sollte der Mitarbeiter die neue Tätigkeit aber nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern sofort aufnehmen. Dies verweigerte der Arbeitnehmer. Stattdessen erschien er jeden Tag auf Arbeit und bot seine Arbeitskraft als Lkw-Fahrer an. Obwohl er nicht gearbeitet hatte, verlangte der Mitarbeiter seinen Lohn. Der Arbeitgeber habe sich im Annahmeverzug befunden, weil er die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen habe.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers . Dieser habe sich zwar im Annahmeverzug befunden. Der Arbeitnehmer sei jedoch verpflichtet gewesen, die zumutbare andere Tätigkeit anzunehmen. Er müsse sich deshalb den entgangenen Erwerb auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen. BAG , Urteil vom 07.02.2007,Az.: 5 AZR 422/06 Rechnen Sie unterlassenen Zwischenverdienst an Befinden Sie sich im Annahmeverzug, behält Ihr Mitarbeiter seinen Lohnanspruch, ohne zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet zu sein, § 615 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings soll er aus der Situation auch keinen Vorteil ziehen. Deshalb muss er sich einen Zwischenverdienst anrechnen lassen, den er durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt, § 615 S. 2 BGB. Neben einem tatsächlich erzielten wird dabei auch böswillig unterlassener Zwischenverdienst berücksichtigt. Der Annahmeverzugslohn mindert sich deshalb, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, eine zumutbare Arbeit in Ihrem Unternehmen oder bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Ob die Aufnahme einer Arbeit für den Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab (Bsp.: Art der Arbeit, Person des Arbeitgebers, sonstige Arbeitsbedingungen). Dabei kann es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts für einen Arbeitnehmer durchaus zumutbar sein, vorläufig auch eine andere Tätigkeit auszuüben. | Hier liegt ein böswilliges Unterlassen vor In folgenden Fällen unterlässt der Arbeitnehmer einen Verdienst nicht böswillig , weil ihm die andere Tätigkeit nicht zumutbar ist: - Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit , weil dadurch die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz gefährdet ist.
- Weiterbeschäftigung zu wesentlich schlechteren Bedingungen während eines Kündigungsschutzprozesses.
Dagegen geraten Sie nicht in Annahmeverzug, wenn Ihnen die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nach einer verhaltensbedingten Kündigung wegen besonders grober Vertragsverstöße nicht zumutbar ist . - Nicht böswillig ist das Unterlassen der Arbeitslosmeldung durch den Arbeitnehmer.
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