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13.10.2008

07/2007

Gewerkschaften dürfen tarifliche Sozialpläne erstreiken

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen: Gewerkschaften dürfen danach bei Betriebsänderungen, wie beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen, zu Streiks aufrufen. Voraussetzung ist, dass ein Tarifvertrag erkämpft werden soll, in dem beispielsweise Abfindungen für Ihre Mitarbeiter geregelt sind.

Der Sachverhalt :
Im konkreten Fall wollte der Arbeitgeber durch die Verlagerung seiner Produktion 562 Arbeitsplätze abbauen. Er informierte den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die zuständige Gewerkschaft kündigte den geltenden Manteltarifvertrag und forderte den Arbeitgeberverband auf, einen auf das Unternehmen des Arbeitgebers bezogenen Verbandstarifvertrag wegen der Betriebsänderung abzuschließen. Die Gewerkschaft forderte hierbei verlängerte Kündigungsfristen, Qualifizierungsmaßnahmen und Abfindungen. Der Arbeitgeberverband lehnte dies ab und die IG Metall rief zum Streik auf.

Das Urteil :
Das BAG hat den Streikaufruf der Gewerkschaft für zulässig erklärt und den Antrag des Arbeitgeberverbands zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter dürfen Gewerkschaften zu Streikmaßnahmen für einen Tarifvertrag aufrufen, wenn damit legitime tarifliche Regelungsziele verfolgt werden. Hier sollten durch den unternehmensbezogenen „Tarifsozialplan“ wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen beziehungsweise gemildert werden. Die Gewerkschaften können mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle.

BAG, Urteil vom 24.04.2007, Aktenzeichen: 1 AZR 252/06

Das heißt für Sie :
Dieses Urteil betrifft natürlich in erster Linie die Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Trotzdem sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass Sie speziell bei Ansprüchen auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen von Sozialplänen eine betriebliche Regelung finden, die den Konsens der Betriebsparteien findet. Wird erst einmal die Gewerkschaft eingeschaltet, kann dies schnell zu einem Aufruf zum Streik führen, wenn die Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht ausreichend bemessen sind.


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