Bei Überstunden redet Ihr Betriebsrat immer mit
In einem Möbelunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern bestand eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit. Danach war der Arbeitgeber befugt, die Länge der Wochenarbeitszeit von 35 Stunden je nach Arbeitsanfall abzusenken oder auf bis zu 40 Wochenstunden zu erhöhen. Die Festlegung musste mindestens 11 Tage im Voraus erfolgen. Nachdem der Arbeitgeber in den Vergangenheit von seinen eigenen Festlegungen abgewichen war und Überstunden angeordnet hatte, forderte der Betriebsrat seine Mitbestimmung ein. Er verlangte vom Arbeitgeber die Festlegung von Mehrarbeit, die 40 Wochenstunden übersteige, zu unterlassen. Dagegen wandte der Arbeitgeber ein, die Mehrarbeit sei zur Auftragsfertigstellung dringend erforderlich gewesen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Betriebsrat Recht. Die mehrfache Anordnung von Arbeit über der Grenze von 40 Wochenstunden ohne Betriebsratsbeteiligung stelle auch bei Eilfällen eine erhebliche Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dar. In einem solchen Fall könne der Betriebsrat vom Arbeitgeber Unterlassung verlangen. LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007, Az.: 10 TaBV 115/06 Bei Überstunden darf Ihr Betriebsrat mitreden In zahlreichen sozialen Angelegenheiten hat Ihr Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, das Ihr Direktionsrecht einschränkt. Ein solches Recht besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch hinsichtlich der Anordnung bzw. der Duldung oder Vereinbarung von Überstunden sowie der Einführung von Kurzarbeit. Ihr Betriebsrat hat also vor jeder vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, - ob überhaupt und wie viele Überstunden notwendig sind,
- welche Mitarbeiter Überstunden leisten sollen und
- ob es Alternativen zu den geplanten Überstunden gibt.
Das bedeutet, dass Sie ohne die Zustimmung Ihres Betriebsrats Überstunden weder anordnen noch dulden dürfen. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Mitarbeiter die Überstunden freiwillig leisten oder die Mehrarbeit wieder ausgeglichen wird. Führen Sie eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne die Zustimmung Ihres Betriebsrats durch, kann dieser – wie hier geschehen – vor Gericht Unterlassung verlangen. So beteiligen Sie Ihren Betriebsrat richtig Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte in - sozialen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 112 ff. BetrVG),
- technisch-organisatorischen Angelegenheiten (§§ 90 f. BetrVG),
- personellen Angelegenheiten (allgemeine personelle Angelegenheiten, §§ 92 ff. BetrVG; Berufsbildung, §§ 96 ff. BetrVG; personelle Einzelmaßnahmen, §§ 99 ff. BetrVG) und
- wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG).
Auf welche Art und Weise der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte ausüben kann, ist in den verschiedenen Bestimmungen unterschiedlich geregelt. Dabei gibt es folgende Differenzierungen: - (echte) Mitbestimmung: Sie dürfen ohne die Zustimmung Ihres Betriebsrats nicht handeln.
- Zustimmungsverweigerung: Ähnlich der Mitbestimmung. Der Betriebsrat darf seine Zustimmung aber nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen verweigern.
- Beratung: Pro und Contra müssen zusammen mit dem Betriebsrat abgewogen werden. Die Entscheidung treffen jedoch Sie, ggf. auch gegen den Willen des Betriebsrats.
- Anhörung: Sie müssen dem Betriebsrat Gelegenheit geben, sich zu äußern und sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen.
- Unterrichtung: Sie müssen Ihren Betriebsrat umfassend informieren, können dann aber Ihre Entscheidung umsetzen.
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