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13.10.2008

07/2007

Fahrt zum Kunden als vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Frage: Unsere Mitarbeiter führen Reparaturen bei Kunden in ganz Deutschland aus und sind deshalb viel unterwegs. Nun sind Diskussionen aufgekommen, ob wir auch die Fahrt zwischen Wohnung bzw. Betrieb und Einsatzort oder – bei Einsätzen mit Übernachtung – die Fahrt zwischen Hotel und Einsatzort als Arbeitszeit vergüten müssen.

Personal aktuell: Reisezeiten, die Ihre Mitarbeiter für die Fahrt zwischen Wohnung bzw. Betrieb und auswärtigem Einsatzort brauchen und die in die reguläre Arbeitszeit fallen, müssen Sie grundsätzlich als Arbeitszeit vergüten. Schwieriger ist es jedoch, wenn die reguläre Arbeitszeit überschritten wird. Hier sind Sie zur Zahlung verpflichtet,
  • sofern das ausdrücklich vereinbart ist (z. B. im Arbeits- oder Tarifvertrag) oder
  • wenn eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist. (BAG, 3.9.1997, 5 AZR 428/96)

Da es bei Ihnen offenbar keine diesbezügliche Vereinbarung gibt, kommt es auf die Umstände an. Im vom BAG entschiedenen Fall ging es um einen bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigten Wirtschaftsprüfer, der die Fahrten zu den verschiedenen Unternehmen für vergütungspflichtige Arbeitszeit hielt. Branchenüblich waren 2 unbezahlte Reisestunden pro Tag außerhalb der regulären Arbeitszeit . In Anbetracht des guten Verdienstes des Mitarbeiters hielt das Gericht das für angemessen. Die darüber hinausgehenden Reisezeiten musste der Arbeitgeber aber bezahlen.

Übertragen auf Ihren Fall bedeutet das: Es kommt darauf an, ob Ihre Mitarbeiter in Anbetracht dessen, was branchenüblich ist und was sie verdienen, die zusätzliche Vergütung der Reisezeiten erwarten dürfen. Eine Bezahlung für die Fahrt zwischen Hotel und Einsatzort dürfte allerdings ausgeschlossen sein. Denn das entspricht der Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb bei Mitarbeitern, die nicht auswärts tätig sind, und wird üblicherweise nicht vergütet.

Vergütung von Reisezeiten besser regeln

Wenn Sie sichergehen und Diskussionen darüber vermeiden wollen, was Ihre Mitarbeiter erwarten dürfen, sollten Sie die Frage der Vergütung von Reisezeiten eindeutig regeln. Dabei haben Sie vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So können Sie Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit
  • mit einer monatlichen Pauschale abgelten oder
  • die Reisezeiten exakt erfassen und dafür einen geringeren als den sonst üblichen Stundenlohn vereinbaren.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.7.2006, 9 AZR 519/05) hat auch eine Regelung akzeptiert, nach der an Reisetagen
  • nur die tatsächliche Arbeitszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit galt,
  • aber trotzdem die reguläre Arbeitszeit mit dem üblichen Stundenlohn bezahlt wurde, wenn der Mitarbeiter infolge der Reise nur wenige Stunden arbeiten konnte. Bei regulär 8 Arbeitsstunden pro Tag heißt das etwa: Ein Mitarbeiter, der nach 6 Stunden Anreise noch 5 Stunden arbeitet, bekommt 8 Stunden regulär vergütet.

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