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29.8.2008

08/2007

Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer

Seit 1.5.2007 haben Sie Anspruch auf besondere Eingliederungszuschüsse, wenn Sie ältere Arbeitnehmer einstellen.

Voraussetzung ist allerdings, dass diese Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen sie vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos gewesen sein. Es reicht allerdings auch aus, wenn sie Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben.

Das gilt auch, wenn sie an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch – 3. Buch (SGB III) teilgenommen haben.

Im Übrigen reicht es als Voraussetzung für den Anspruch auf den Eingliederungszuschuss für ältere Menschen aus, dass deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist.

Wichtig: Das bei Ihnen aufgenommene Beschäftigungsverhältnis muss für mindestens ein Jahr begründet werden. Die
  • Förderhöhe und die
  • Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Allerdings darf die Förderhöhe
  • 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und
  • 50 % nicht überschreiten.

Die Förderdauer beträgt mindestens 12 Monate. Sie darf aber 36 Monate nicht übersteigen. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.

Die Förderdauer darf für
  • besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und
  • ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen.

Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gilt dies erst nach Ablauf von 24 Monaten. Für diese Personen darf er 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.

Ausschluss der Förderung

Eine Förderung durch einen Eingliederungszuschuss für ältere Menschen ist ausgeschlossen, wenn
  • zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
  • die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 3 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Rechtsgrundlage ist § 421f SGB III. Die derzeitige Fassung hat diese Vorschrift durch das neue Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen erhalten.

TIPP:

Wenn Sie Arbeitnehmer einstellen, die älter als 50 Jahre sind, wenden Sie sich so früh wie möglich an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit. Es handelt sich hier um die Durchführung des Programms „Initiative 50plus“.

Wie Sie Minijobs, Aushilfen und Teilzeitkräfte betriebsprüfungssicher abrechnen erfahren Sie im Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen .

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