Betriebliche Altersversorgung: Entgeltumwandlung kann teuer werden
Die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung ist auf den ersten Blick sowohl für Ihren Mitarbeiter als auch für Sie als Arbeitgeber attraktiv. Denn Sie beide sparen Sozialabgaben, der Mitarbeiter zudem noch Steuern. Allerdings sollten Sie sich den Versicherungsvertrag vorher genau ansehen. Wenn dieser den Mitarbeiter unangemessen benachteiligt, kann die Entgeltumwandlung unwirksam sein. Folge: Sie müssten dem Mitarbeiter sein Geld zurückzahlen. (LAG München, 15.3.2007, 4 Sa 1152/06)
Risiko Abschluss- und Verwaltungskosten
Im Urteilsfall hatte eine Mitarbeiterin im Lauf von 3 Jahren über 6.000 € in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Als sie aus dem Unternehmen ausschied, betrug der Versicherungswert aber nur gut 600€. Ursache: Es hatte sich um einen gezillmerten Vertrag gehandelt, bei dem aus den eingezahlten Beträgen zunächst sämtliche Verwaltungs- und Abschlusskosten getilgt werden.
Für die Umwandlung von Gehaltsansprüchen müssen Arbeitnehmer aber eine wertgleiche Anwartschaft erhalten (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 BetrAVG). Ist dies nicht erfüllt, bedeutet das eine unangemessene Benachteiligung, sodass die Entgeltumwandlung unwirksam ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Der Arbeitgeber musste die Entgeltumwandlung daher rückgängig machen und den „entgangenen“ Arbeitslohn nachzahlen.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Abschließende Klarheit wird erst das BAG bringen. Bis dahin sollten Sie aber entweder gezillmerte Verträge oder die Entgeltumwandlung vermeiden. Tipp: Eine Entgeltumwandlung liegt nicht vor, wenn Sie einem Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung anstelle einer Gehaltserhöhung zusagen.
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