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9.7.2008

08/2007

Datenschutz: Zielgruppe Jugendliche – so erleiden Sie mit Ihrer Werbung keinen Schiffbruch

Jugendliche sind seit eh und je interessant für so gut wie jedes Unternehmen. Schließlich kaufen diese entweder selbst oder beeinflussen manchmal ziemlich stark das Kaufverhalten der Eltern. Wenn Ihr Unternehmen Werbung an diese Zielgruppe richten möchte, spielen dort nicht nur wettbewerbsrechtliche Aspekte mit. Auch Aufsichtsbehörden für den Datenschutz beschäftigen sich recht häufig mit den Methoden der Unternehmen rund um Adressbeschaffung, werbliche Ansprache und Vertragsschluss. Lesen Sie hier, worauf es bei den 2 wichtigsten Datenschutzfragen in diesem Zusammenhang ankommt und worauf Sie bei beabsichtigten Werbemaßnahmen Ihres Unternehmens ein besonderes Auge werfen sollten.

Datenschutzfrage 1: Wie kommt Ihr Unternehmen an die Adressen der Zielgruppe?

Um effektiv werben zu können, muss Ihr Unternehmen an gültige Adressen, E-Mail-Adressen oder Handynummern der Jugendlichen kommen. Was viele für eine recht einfache Sache halten, entpuppt sich schnell als eine sehr komplexe Herausforderung in Sachen Datenschutz. Vielleicht wird man in diesem Zusammenhang auch auf Ihre Fachkenntnisse zurückgreifen. Schließlich handelt es sich bei solchen Adressdaten ganz klassisch um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, welche Ihr Unternehmen beschafft und damit im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG erhebt. In unserer Übersicht finden Sie Möglichkeiten der Adressbeschaffung und welche Risiken damit verbunden sind.

Tipp: Weisen Sie doch z. B. die Marketing-Abteilung Ihres Unternehmens im Rahmen einer kurzen Besprechung auf die rechtlichen Risiken den Datenschutz betreffend hin. So sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter und wirken zugleich auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hin.

Beschaffungsform
Hintergrund
Beschaffung von Adressdaten beim Jugendlichen selbst
Die direkte Beschaffung von Adressdaten beim Jugendlichen ist rechtlich nicht so einfach, wie sie erscheint. So muss er in die Erhebung seiner Daten einwilligen. § 4a BDSG ist recht anspruchsvoll, wenn eine Einwilligungserklärung rechtswirksam sein soll. Auch wenn in Anbetracht der Umstände ggf. auf die Schriftform verzichtet werden kann, müssen Sie dennoch umfangreiche Informationen unter anderem zum beabsichtigten Verwendungszweck geben. Um diese Informationen zu verstehen, muss ein Jugendlicher über eine gewisse Reife verfügen. Fehlt diese, kann er nicht wirksam einwilligen, was zur Folge hat, dass Sie die Adressdaten nicht verwenden dürfen. Holen Sie im Zweifel lieber die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten ein.
Beschaffung von Adressdaten über Bekannte und Freunde eines Jugendlichen
Vorsicht, wenn Sie einen Slogan wie diesen zum Einsatz bringen möchten: „Verrate uns die Handynummer Deiner Freunde, damit wir auch denen tolle Tipps geben können. “ Damit handeln sich Ihre Mitarbeiter mit hoher Wahrscheinlichkeit schnell Ärger ein. Schließlich verstoßen sie gegen den Grundsatz der Direkterhebung beim Betroffenen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG.
Beschaffung von Adressdaten bei Schulleitung oder Lehrer
Die Schule hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Adresslieferant zu sein. Wenn Sie Adressdaten über die Schulleitung beschaffen möchten, dann sollten Sie bedenken, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an private Stellen in aller Regel nach den Schulgesetzen unzulässig ist. Erhalten Sie trotzdem diese Daten, dann dürfen Sie diese nicht für Ihre Werbemaßnahme verwenden.
Beschaffung von Adressdaten bei Eltern und Erziehungsberechtigten
Wollen Sie beispielsweise für Bausparverträge Werbung machen, dann ist es vielleicht einen Versuch wert, über die Eltern an die Adressdaten von Jugendlichen zu kommen. Dennoch können Sie schnell bei einer E-Mail-Werbekampagne mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Konflikt geraten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann Ihre Werbung nämlich eine unzumutbare Werbung darstellen, weil die Einwilligung des Jugendlichen als Adressaten gerade nicht vorliegt. Die Unzumutbarkeit richtet sich nämlich nach dem Empfänger.
Adressen aus einem Preisausschreiben
Auch bei einem Preisausschreiben dürfen Sie die Adressdaten nur verwenden, wenn der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. Ansonsten müssen Sie nach Abschluss des Preisausschreibens diese Daten vernichten.
Kauf von Adressen beim Adresshändler
Der Ankauf von Daten bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie die Adressen ohne weiteres nutzen dürfen. Gerade beim Einkauf von E-Mail-Adressen müssen Sie gegebenenfalls vor der Verwendung prüfen, ob die Empfänger auch tatsächlich in den Empfang von Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Ansonsten können Sie sich schnell mit dem einen oder anderen Empfänger vor Gericht auseinandersetzen.
Nutzung von Adressen aus allgemein zugänglichen Quellen
Wenn Sie beispielsweise Adressen von Jugendlichen in einer in Ihrer Stadt verbreiteten Schülerzeitung finden, können Sie diese grundsätzlich ohne besondere den Datenschutz betreffende Risiken für Werbezwecke nutzen. Allerdings dürfen auch hier der Verwendung keine schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Jugendlichen entgegenstehen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BDSG). Letzteres wäre beispielsweise anzunehmen, wenn Sie Werbung für Waffen oder ein Erotikmagazin machen wollten.


Datenschutzfrage 2: Was muss bei der Einwilligung beachtet werden?

Wenn es um die Gestaltung einer Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten geht, dann hilft Ihnen § 4a BDSG weiter. Dort sind nämlich die Grundanforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung festgelegt.


Informieren Sie umfassend

So müssen Sie darüber informieren, für welchen Zweck Sie die Adressdaten haben möchten. Die gern verwendete Formulierung „für Werbezwecke“ ist in den meisten Fällen zu pauschal. Schließlich könnte dies Werbung für Nachhilfestunden genauso beinhalten wie Werbung für einen Erotik-Shop. Sie müssen daher unbedingt konkret werden und nachvollziehbar machen, für welche Art Werbung Sie die Daten haben möchten. Letzteres umso mehr, wenn sich dies beispielsweise nicht aus Ihrem Firmennamen ergibt.


Wahren Sie die Schriftform

Die von § 4a BDSG vorgeschriebene Schriftform ist kein unnötiger Schnickschnack des Gesetzgebers. Hierdurch soll beispielsweise für den Einwilligenden leichter erkennbar sein, in was er einwilligt.

Allerdings können Sie der Schriftform auch Positives abgewinnen. Sie dient nicht nur dem Einwilligenden, sondern auch Ihrem Unternehmen als Beweis. Schließlich müssen Sie im schlimmsten Fall vor Gericht nachweisen können, dass ein Empfänger Ihrer Werbung diese auch haben wollte. Sie können sich denken, zu wessen Gunsten ein solches Verfahren im Zweifelsfall ausgeht, wenn Sie die Einwilligung nicht belegen können.


Bedenken Sie die Einsichtsfähigkeit

Auch wenn Sie alle Vorgaben einhalten, die § 4a BDSG schwarz auf weiß für Sie bereithält, so kann unter Umständen die erklärte Einwilligung eines Jugendlichen dennoch unwirksam sein. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist nämlich, dass der Minderjährige auch über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt. Der Minderjährige muss verstehen und abschätzen können, welche Folgen sein Handeln für ihn haben kann.

Wann dies der Fall ist, hängt insbesondere vom verfolgten Zweck der Datenerhebung und der jeweiligen Situation ab. Wenn Sie beispielsweise eine Einwilligung so formulieren: „Ja, ich möchte neue Informationen zu Produkten der Firma Spaß & Co., Musterhausen, erhalten und erkläre mich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten an Kreditauskunfteien weitergegeben werden “, dann ist Ärger vorprogrammiert. Ein Jugendlicher unter 16 Jahren dürfte in aller Regel nicht den Sinn und Zweck von Kreditauskunfteien kennen. Eine solche Einwilligungserklärung wäre schon allein aus diesem Grund unwirksam.

Tipp: Hat eine Einwilligungserklärung eine besondere rechtliche Tragweite für einen Jugendlichen, dann sollten Sie unbedingt die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten einholen, gegebenenfalls zusätzlich zur Einwilligung des Minderjährigen. So sind Sie in Sachen Datenschutz auf jeden Fall auf der sicheren Seite und vermeiden, dass Ihr Unternehmen die erhaltenen Daten und Informationen nicht verwenden darf.


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Datenschutz aktuell.

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