Direktversicherung: So rechnen Sie richtig
Es wäre ja zu schön, wenn es einfach wäre. Das gilt beim Thema Arbeitgeberzuschüsse für die Direktversicherung ganz besonders. Und weil es eben NICHT einfach ist, hat sich in einer aktuellen Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema beschäftigen müssen. Darum geht es:
Die Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Sie wird stets vom Arbeitgeber abgeschlossen. Bezugsberechtigt ist aber der Arbeitnehmer – oder dessen Hinterbliebene. Der steuerliche Vorteil einer Direktversicherung liegt darin, dass die Beitragsleistungen in der Ansparphase vom Arbeitgeber mit 20 % pauschal versteuert werden dürfen. Dafür sind dann die späteren Versicherungsleistungen nicht mehr oder nur in geringem Maße lohnsteuerpflichtig (die Steuerersparnis berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Pauschsteuersatz von 20 % und dem individuellen Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers). Die Problematik: Bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung müssen Sie in vielen Fällen noch bis zum Ende der Laufzeit § 40b Einkommensteuergesetz in der bis einschließlich 2004 geltenden Fassung anwenden. Das heißt: Beiträge bis zu 1.752 € werden von Ihnen jährlich je Mitarbeiter mit einem Steuersatz von 20 % der Pauschalversteuerung unterworfen. Die Beiträge bleiben bis zu dieser Höhe sozialversicherungsfrei. Bei Gruppenverträgen können Sie auch eine Durchschnittsberechnung unter Einbeziehung aller Mitarbeiter mit Beiträgen bis zu max. 2.148 € vornehmen. Doch welche Beiträge müssen Sie bei der Prüfung der Pauschalierungsobergrenzen beachten? Genau mit dieser Frage haben sich die Richter am BFH beschäftigt. Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherung abgeschlossen. Bei den zu zahlenden Versicherungsbeiträgen wurde zwischen einem Arbeitgeberanteil (unterhalb der Pauschalierungshöchstgrenzen) und einem – regulär versteuerten – 20%igen Arbeitnehmeranteil unterschieden. Diese wurden in einem Gesamtjahresbeitrag (bei einigen Mitarbeitern oberhalb der Pauschalierungshöchstgrenzen) zusammengefasst. Für die Arbeitgeberanteile führte das Unternehmen die Pauschalierung für alle Mitarbeiter durch. In die Durchschnittsberechnung bezog es auch die Mitarbeiter ein, für die der Gesamtjahresbeitrag den maßgeblichen Höchstbetrag überschritt. Zu Recht – so die Richter am BFH Beiträge, die die Arbeitnehmer selbst tragen, sind nach Meinung der Richter nicht von gleicher Q ualität wie das Gehalt. Heißt im Klartext: Sie brauchen sie bei den Pauschalierungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Denn Prämien oder Prämienteile, die aus bereits versteuertem Gehalt stammen, sind keine Beiträge im Sinne des Gesetzgebers. Auch wenn sich der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung zur Zahlung verpflichtet hat. Wirtschaftlich betrachtet seien solche Arbeitnehmeranteile eigene Beiträge der Arbeitnehmer und damit keine Beiträge des Arbeitgebers, was Voraussetzung der Pauschalierung ist (BFH, Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 55/05).
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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