Vertraglich geregelte Sonderrechte dürfen nicht nur männlichen Kollegen zuteil werden
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat am 14.8.2007, die Richter am
Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Dabei ging es um folgenden Fall:
Der Arbeitgeber, ein Verein, unterhält eine Schule. An dieser Schule sind über 90 % der
Schüler männlichen Geschlechts, es wurden 4 Lehrer und 2 Lehrerinnen beschäftigt. Doch die Arbeitsverträge unterschieden sich:
Während der Arbeitsvertrag des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vorsieht (der 4. Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter), gab es eine entsprechende Regelung für die beiden weiblichen Lehrkräfte nicht. Eine der Lehrerinnen klagte gegen die Ungleichbehandlung Auch Sie wollte einen entsprechenden „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrag – entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer drei männlichen, direkt vom Verein angestellten Kollegen. Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage abwiesen, hatte sie schließlich mit ihrer Klage vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Auffassung der Erfurter Richter ist die unterschiedliche Behandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hatte zwar argumentiert, aus Kostengründen könne er – neben dem Schulleiter – nur zwei Lehrkräfte beamtenähnlich behandeln. Warum aber ausgerechnet die zwei männlichen Lehrer und nicht die Klägerin von ihm in die Auswahl einbezogen wurden, konnte er nicht ausreichend begründen. Den Hinweis auf den hohen Jungenanteil in der vom Verein getragenen Schule ließen die Richter nicht gelten. Er rechtfertigt ihrer Meinung nach nicht, bei der Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht der Mitarbeiter abzustellen (Bundesarbeitsgericht[BAG], Urteil vom 14. August 2007, AZ.: 9 AZR 943/06). Was dieses Urteil für Sie bedeutet Auch wenn die noch vor 1 Jahr prognostizierte Klagewelle gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeblieben ist, zeigt dieser Fall doch, wie Sie als Arbeitgeber unverhofft doch noch mit dem Thema konfrontiert werden können. Die Thematik ist auch nicht ganz neu. Die Benachteiligung wegen des Geschlechts war früher in § 611a BGB geregelt und nun eben im AGG. Wichtig: Frauen sind – zumindest in den Augen des Gesetzgebers und der Arbeitsrichter – eher benachteiligt als Männer. Erlaubt sind (und waren) daher sogenannte positive Diskriminierungen, um bestehende Benachteiligungen geschützter Gruppen auszugleichen (§ 5 AGG).
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