Dauerbrenner: Surfen am Arbeitsplatz
die Technik hat auch ihre Tücken. Je mehr der Fortschritt in Ihren Betrieb einzieht, desto größer ist auch die Gefahr des Missbrauchs. Ein einfaches Beispiel: die Internetzugänge an den Arbeitsplätzen Ihrer Mitarbeiter. Wo früher lange in Büchern oder Zeitschriften nach den gesuchten Informationen gefahndet wurde, reichen heute ein paar Mausklicks.
Doch die moderne Kommunikation bringt auch Nachteile mit sich. Viele Mitarbeiter können noch nicht zwischen beruflicher und privater Nutzung des Internets trennen. Manche surfen stundenlang privat im Netz – und holen die so verpasste Arbeitszeit abends als bezahlte Überstunden einfach nach.
Kein Wunder, dass sich viele Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht gefallen lassen. Die Arbeitsgerichte stöhnen inzwischen über die Flut von Kündigungsschutzklagen, mit denen sich Mitarbeiter gegen eine Kündigung wegen übermäßigen privaten „Surfens“ wehren. Das sollte Sie als Arbeitgeber aber im Zweifel nicht von einer Kündigung abhalten. Immer häufiger entscheiden die Richter nämlich zu Ihren Gunsten, wie Sie auf Seite 3 feststellen können. Aber nicht nur durch die private Nutzung des Internets können Ihre Mitarbeiter Schaden anrichten. Nachlässigkeiten im Umgang mit dem Eigentum des Unternehmens kosten manche Betriebe jedes Jahr tausende von Euros. Diese Kosten können Sie senken. Lassen Sie Ihre Mitarbeiter einfach einen Teil des Schadens tragen. So sparen Sie nicht nur Geld, sondern auch Nerven! Zu diesem Thema hat das BAG auch wieder ein aktuelles Urteil gefällt „Surfen“ am Arbeitsplatz: Wie Sie auch ohne Verbot und Abmahnung wirksam kündigen können Erst war es ein Verdacht, dann wurde es Gewissheit: Nach der Überwachungseines dienstlichen Computers stand fest, dass der Mitarbeiter eines rheinlandpfälzischen Unternehmens oft stundenlang während seiner Arbeitszeit im Internet gesurft war. Doch damit nicht genug: Was er tagsüber wegen der Surferei nicht schaffte, erledigte er einfach nach Dienstschluss. Und ließ sich die Überstunden munter bezahlen. Dem Arbeitgeber platzte verständlicherweise der Kragen: Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Mitarbeiter berief sich aber darauf, dass sein Arbeitgeber ihn zunächst hätte abmahnen müssen. Das Bundesarbeitsgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Chefs: Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht verboten gewesen sei, gehe die Kündigung in Ordnung, wenn der Mitarbeiter sich schwer pflichtwidrig verhalte (BAG, 31.05.2007, 2 AZR 200/06). Das bedeutet für Sie: Wer am Arbeitsplatz im Internet surft, verletzt seine Arbeitspflicht. Das berechtigt Sie als Arbeitgeber zur Abmahnung. Ist die Pflichtverletzung aber ausreichend gewichtig, können Sie nach dem neuen Urteil auch ohne vorherige Abmahnung kündigen. Etwa, wenn der Mitarbeiter sich pornografische Seiten im Internet anschaut oder wenn er wegen privater Internetnutzung versäumte Arbeitszeit mit bezahlten Überstunden ausgleicht .
|