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20.7.2008

09/2007

Teilzeit in der Elternzeit trotz eingestellter Ersatzkraft

Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin bedeutet für Sie als Arbeitgeber immer auch Unsicherheit darüber, wie es im Betrieb nach der Geburt des Kindes weitergeht. Besonders bei qualifizierten Mitarbeiterinnen kann die frühzeitige Einstellung einer Ersatzkraft in Ihrem Interesse liegen. Hier sollten Sie aber nichts übereilen. Denn unter Umständen kann Ihre Mitarbeiterin trotz bereits eingestellter Ersatzkraft Elternteilzeit – also Teilzeitarbeit während der Elternzeit – verlangen (BAG, 5.6.2007, 9 AZR 82/07).


Der Fall: Andeutungen, aber keine Festlegung

Eine in Vollzeit beschäftigte Marketingkoordinatorin hatte ihren Arbeitgeber im Sommer 2004 darüber informiert, dass sie Anfang 2005 ein Baby erwarte, Elternzeit nehmen und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wolle. Genauer wollte sie sich trotz mehrfacher Nachfrage nicht festlegen. Der Arbeitgeber stellte deshalb im Oktober 2004 eine Ersatzkraft unbefristet und in Vollzeit ein. Anschließend beantragte die Mitarbeiterin schriftlich Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Diese sollte am 1.3.2006 beginnen und 15 Std./Woche betragen. Den Antrag auf Elternzeit werde sie später nachreichen. Der Arbeitgeber lehnte die Arbeit auf Teilzeit ab, weil die Ersatzkraft bereits eingestellt war. Im Januar 2005 teilte die Mitarbeiterin dann schriftlich mit, dass sie für 2 Jahre ab Geburt des Kindes Elternzeit nehme. Anschließend kam es zu mehreren Gesprächen über die von der Mitarbeiterin gewünschte Beschäftigung in Teilzeit, die sie im Januar 2006 auch noch einmal schriftlich beantragte. Der Arbeitgeber lehnte wiederum mit Verweis auf die Ersatzkraft ab. In den ersten beiden Instanzen kam er hiermit auch durch – nicht jedoch vor dem BAG.


Wann Sie die Elternteilzeit verweigern dürfen

Das BAG stellt in seiner Entscheidung klar, dass Ihr Mitarbeiter eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erst dann verlangen kann, wenn er die genaue Dauer der Elternzeit verbindlich festgelegt hat. Von daher musste der Arbeitgeber auf den ersten Antrag auf Elternteilzeit tatsächlich nicht eingehen. Der Antrag vom Januar 2006 war jedoch wirksam. Ihn hätte der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen dürfen. Diese liegen etwa vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Mitarbeiter mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn besteht. Dass dem so ist, müssen Sie im Streitfall belegen. Das Argument, die Stelle sei bereits nachbesetzt worden, genügt insbesondere dann nicht, wenn Sie im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöhen.


Die Konsequenzen für Sie

Nach dem vorliegenden Urteil genügt der Hinweis auf eine bereits eingestellte Ersatzkraft allein nicht, um einem Mitarbeiter die Teilzeit in der Elternzeit zu verweigern. Sie müssen zusätzlich belegen, dass die Teilzeitarbeit nicht möglich ist. Haben Sie die Ersatzkraft unbefristet und/oder sehr früh eingestellt, verschlechtert das Ihre Position.

Beachten Sie: Ihr Mitarbeiter muss Elternzeit sowie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn anmelden. Geht Ihre Mitarbeiterin nach der Geburt in Elternzeit, ohne Teilzeit beantragt zu haben, dürfen Sie selbstverständlich eine Ersatzkraft befristet für die Dauer der Elternzeit einstellen. Will die Mitarbeiterin dann später doch Teilzeitarbeit leisten, dürfen Sie das verweigern, wenn keiner der Kollegen bereit ist, die Arbeitszeit zu verringern (BAG, 19.4.2005, 9 AZR 233/04).


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