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9.7.2008

09/2007

Wann und wie Sie Sondervergütungen wegen Krankheit kürzen können

Zahlen Sie auch ein Weihnachts- und Urlaubsgeld? Falls ja:Wenn ein Mitarbeiter erkrankt, haben Sie sich dann nicht auch schon mal überlegt, ob Sie ihm die Sonderzahlung kürzen können? Sie können durchaus eine Kürzung der Sonderzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vornehmen.

Einfach ist das nicht. Wir zeigen Ihnen deshalb, wie Sie eine Kürzung rechtssicher vornehmen können, indem Sie die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllen:


1. Leistungen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt

Zunächst muss es sich bei der zu kürzenden Zahlung um eine Sondervergütung handeln. Das sind Leistungen, die Sie zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gewähren. Also:
  • Anwesenheitsprämien
  • Weihnachtsgeld
  • Gratifikation
  • 13. Gehalt
  • Urlaubsgeld
  • Jahresleistung
  • Jahressonderzahlung
  • Jubiläumszuwendung
  • Prämien

2. Vereinbarung über die Kürzung

Erkrankt Ihr Mitarbeiter, dann können Sie die Kürzung nicht einfach eigenständig vornehmen. Sie müssen die Kürzung vielmehr vereinbart haben. Das wiederum können Sie in einer Betriebsvereinbarung oder im Individualarbeitsvertrag tun. Verwenden Sie etwa die folgenden Musterformulierungen:

Für Weihnachtsgeld:
Für jeden Krankheitstag im Kalenderjahr kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld um 1/4 des Arbeitsentgelts kürzen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

Für Urlaubsgeld:
Für jeden Krankheitstag im Kalenderjahr kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld um 1/4 des Arbeitsentgelts kürzen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

Oder alternativ für den Fall, dass Sie das Urlaubsgeld mit dem Juli-Gehalt auszahlen:
Für jeden Krankheitstag zwischen dem 1.7. und dem 30.6. eines Jahres kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld um 1/4 des Arbeitsentgelts kürzen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.


3. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

Ihr Arbeitnehmer muss außerdem noch eine Krankheit haben. Klar ist das, wenn er für einige Tage eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bringt. Aber auch auf Zeiten für Kuren oder Reha Maßnahmen ist § 4a EFZG anwendbar.

Beachten Sie: Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die Ursache der Krankheit nicht an. Denkbar wäre es also auch, dass Sie die Sonderzahlung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kürzen. Dies halte ich aber für problematisch, wenn die Ursachen für den Unfall oder die Krankheit im Betrieb liegen. Denn dann ist der Arbeitnehmer doppelt „belastet“: mit der Krankheit, deren Ursache im Arbeitgeberlager liegt, und mit der Kürzung der Sonderzahlung. Es käme auch sicher bei der restlichen Belegschaft schlecht an, wenn Sie die Sonderzahlung kürzen, obwohl der Unfall im Betrieb geschehen ist oder die Krankheit durch die Arbeit verursacht wurde.


4. Kürzung nur um 1/4

Liegen die Voraussetzungen 1. bis 3. vor, dann können Sie eine Kürzung vornehmen. Allerdings erlaubt § 4a EFZG pro Fehltag nur eine Kürzung um 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Mehr dürfen Sie also nicht kürzen. Berechnen Sie den Kürzungsbetrag einfach nach der folgenden Formel:

(Jahresentgelt : Zahl der Arbeitstage) • 1/4 • Zahl der Fehltage = Kürzungsbetrag

Beispiel: Herr Berg verdient 2.500 € brutto und ist im September 2007 3 Tage krank. Deswegen kann das Weihnachtsgeld von 2.500 € um 102,27 € gekürzt werden: (30.000 € : 220) • 1/4 • 3.


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