FAQ Expertensystem Mutterschutzrechner Kündigungsfristenrechner Redaktion Newsletter Archiv News Archiv

9.7.2008

10/2007

Krankheit: Keine Entgeltfortzahlung bei 3 Erstbescheinigungen von verschiedenen Ärzten

Nach einem Konflikt mit ihrem Arbeitgeber über die Unterrichtsmethoden kündigte eine angestellte Deutschlehrerin ihr Arbeitsverhältnis ordentlich. Sofort nach ihrer Eigenkündigung räumte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz und erschien bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist nicht mehr in der Schule. Stattdessen legte sie für diesen Zeitraum 3 Krankenscheine vor. Dabei handelte es sich jeweils um eine Erstbescheinigung von unterschiedlichen Ärzten. Hieraus und aus der bereits erfolgten Räumung des Arbeitsplatzes schloss der Arbeitgeber, die Krankheit sei „vorgetäuscht“, um bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten zu müssen. Er verweigerte deshalb die Entgeltfortzahlung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied, dass die vorgetragenen Indizien den Beweiswert des Krankenscheins erschüttert hatten. Da die Mitarbeiterin ihre Arbeitsunfähigkeit im Verfahren nicht nachweisen konnte, müsse der Arbeitgeber auch keine Entgeltfortzahlung leisten.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.05.2007, Az.: 6 Sa 1045/05


Sie müssen Beweiswert erschüttern

Wird ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, sind Sie als Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, den Lohn bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen. Um jedoch in den Genuss der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG zu kommen, muss Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, § 5 Abs. 1 EFZG. Das erfolgt durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. AUBescheinigung oder „gelber Schein“).

Diesem „gelben Schein“ kommt eine enorme Vermutungswirkung zu, weil er den gesetzlich vorgesehenen und gewichtigsten Beweis für die Tatsache einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit darstellt. Diese Vermutungswirkung können Sie nur dadurch erschüttern, dass Sie Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Das bloße Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus!

Ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, muss Ihr Mitarbeiter den vollständigen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit, z. B. durch ein ärztliches Gutachten, erbringen.

Im vorliegenden Fall ging vor allem das Aufsuchen verschiedener Ärzte für die Erteilung einer Erstbescheinung zu Lasten der Arbeitnehmerin. Zusammen mit dem vorangegangenen Streit und der Mitnahme der persönlichen Sachen am Tag der Eigenkündigung reichten die Indizien aus, um ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu haben.

Tipp: Wenn Sie berechtigte Zweifel an der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters haben und sich nicht einem Rechtsstreit aussetzen wollen, gibt es noch einen anderen Weg: Schalten Sie den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers ein! Nach § 275 Abs. 1a S. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V können Sie nämlich von der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers verlangen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt.


So entscheiden die Arbeitsgerichte

In folgenden Fällen haben die Gerichte die erheblichen Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestätigt und zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden:

1. Der Arbeitnehmer hatte die Krankheit bereits angekündigt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte Urlaub beantragt, der nur teilweise gewährt wurde. Daraufhin fragte der Arbeitnehmer, „Was machst du, wenn ich krank werde?“, und legte schließlich einen gelben Schein für die Zeit des nicht gewährten Urlaubs vor. (BAG, Urteil vom 10.08.1983, Az.: 7 AZR 369/81)

Beispiel: Ein Arbeitnehmer droht die Vorlage eines „gelben Scheins“ an für den Fall, dass
  • eine gewünschte Arbeitsfreistellung nicht gewährt wird (LAG Köln, Urteil vom 17.04.2002, Az.: 7 Sa 462/01 ) ,
  • eine Einteilung zur Schichtarbeit an 2 Tagen nicht geändert wird (LAG Hamm, Urteil vom 23.05.1984, Az.: 5 (8) Sa 226/84 ) ,
  • er zusätzliche Arbeiten übernehmen muss (LAG Hamm, Urteil vom 18.01.1985, Az.: 16 Sa 1111/84 ) .

2. Das Verhalten des Arbeitnehmers während der Krankheit erweckt den Eindruck, der Arbeitnehmer sei nicht krank. Verhalten und bescheinigte Krankheit müssen allerdings unvereinbar sein.

Beispiel: Eine Küchenhilfe nimmt während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Arbeit als Putzfrau auf. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1981, Az.: 3 Sa 220/81)

Beispiel: Der Arbeitnehmer baut an seinem eigenen Haus, obwohl er wegen eines Kollapszustands und Bluthochdrucks krankgeschrieben war. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1980, Az.: 24 Sa 1230/80 )

3. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde ohne vorangegangene Untersuchung des Arztes ausgestellt.

Beispiel: Die Ehefrau des Arbeitnehmers hatte telefonisch den Arzt von der Krankheit ihres Mannes unterrichtet. Daraufhin wurde der „gelbe Schein ausgestellt“. (BAG, Urteil vom 11.08.1976, Az.: 5 AZR 422/75 )

4. Mehrere Arbeitnehmer lassen sich gleichzeitig krankschreiben.

Beispiel: Nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber legen 8 von 15 Arbeitnehmern einer Arbeitsgruppe eine AU-Bescheinigung vor. (ArbG Berlin, Urteil vom 5.06.1980, Az.: 12 Ca 671/79 )

5. Trotz gegenteiliger Einschätzung des Betriebsarztes vereitelt ein Mitarbeiter die Aufklärung über seine Arbeitsunfähigkeit, indem er seinen behandelnden Arzt nicht von der Schweigepflicht entbindet. (LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 18 Sa 115/06)



Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Arbeitsrecht Kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber.

zurück

Druckversion Weiterempfehlung

  Der Verlag AGB Datenschutz Kontakt Links Impressum Sitemap