Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Kein Schadensersatz für Spaßbewerber
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat Ihnen der Gesetzgeber ein dickes Ei gelegt, denn bei jeder Entscheidung müssen Sie nun bedenken: Diskriminierung ja oder nein? Habe ich einen sachlichen Grund? Doch: Mit dem folgenden Urteil kann ich Ihnen ein bisschen Entwarnung geben – denn Narrenfreiheit haben weder Ihre Arbeitnehmer noch Bewerber (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.8.2007, AZ.: 3 Ta 119/07).
Ein Bewerber wollte sich wohl besonders interessant machen, indem er in seiner Bewerbung den folgenden Satz einfügte: „Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die `Herren Freier´ regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe herangezogen werden müssten …“. Die Bewerbung wurde abgelehnt. Der Bewerber klagte auf Entschädigung, er sei nach dem AGG diskriminiert worden. Wegen seines Alters, einer Schwerbehinderung und wegen seiner Arbeitslosigkeit.
Die Richter in Baden-Württemberg sahen das anders. Die Bewerbung sei offensichtlich nicht ernst gemeint gewesen, demnach könne dem Bewerber auch keine Entschädigung zustehen.
Fazit: Das wäre ja auch noch schöner, wenn Sie so einem Scherzkeks am Ende noch Geld bezahlen müssten. Bedenken Sie aber: so offensichtlich nicht ernst gemeint ist nicht jede Spaßbewerbung. Seien Sie also immer vorsichtig. Egal, was der Bewerber in seiner Bewerbung für Schoten liefert, lassen Sie sich in Ihrem Ablehnungsschreiben nicht zu Kommentaren hinreißenm die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zuwider laufen könnten. Lehnen Sie die Bewerbung immer mit einem kurzen Schreiben ab, etwa so:
Sehr geehrte / r ...,
wir bedanken uns für Ihre Bewerbung.
Nach Durchsicht aller hier eingegangenen Bewerbungsunterlagen haben wir uns jedoch für einen anderen Bewerber entschieden.
Die uns freundlicherweise überlassenen Unterlagen senden wir Ihnen hiermit zurück. Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Weg viel Glück und Erfolg.
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