GmbH-Geschäftsführer Haftung: So sind Sie bei einem Arbeitsunfall „aus dem Schneider“
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie für sehr vieles u.U. auch persönlich haftbar. Typische Haftungsfälle können sich z.B. bei Steuerverbindlichkeiten oder der möglichen Haftung für
Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Erfreulicherweise hat das Oberlandesgericht Rostock in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 16.02.2007 (Az.: 8 U 54/06) festgestellt, dass eine Haftung von Ihnen als Geschäftsführer bei einem Arbeitsunfall in der Regel nicht in Frage kommt. Aber eben nur in der Regel. Einige Dinge sollten Sie beachten, damit die Regel bei Ihnen nicht zur Ausnahme wird.
Der Fall: Eine gesetzliche Unfallversicherung verlangte von einem GmbH-Geschäftsführer persönlich Ersatz für Heilungskosten, die sie aufgrund eines bei ihr versicherten Unfalls eines Arbeitnehmers der GmbH gezahlt hatte. Der Arbeitnehmer war bei Arbeiten von einem Dach gestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Die Versicherung trug vor, es habe sich auf der Baustelle keine Absicherung gegen Abstürze befunden. Der Geschäftsführer verwies darauf, dass er die Baustellenabsicherung einem Ingenieurbüro übergeben habe, und verweigerte die Zahlung. So entschieden die Richter: Das OLG stärkte Ihre Position als Geschäftsführer. Die Richter stellten fest, dass ein GmbH-Geschäftsführer Dritten – wie der Unfallversicherung – gegenüber in der Regel nicht hafte. § 43 GmbH-Gesetz begründet Haftungsansprüche nur im Innenverhältnis, also gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Geschäftsführer gegenüber dem Geschädigten eine besondere „Garantenstellung“ übernommen hat. Die Versicherung kann sich allerdings evtl. an die GmbH wegen des Schadenersatzanspruchs wenden, da diese für ein Verschulden des Ingenieurbüros bei der Absicherung gem. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften kann. Die GmbH wiederum kann dann einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen das Ingenieurbüro wegen mangelhafter Vertragserfüllung haben. Der GmbH-Geschäftsführer persönlich haftet aber jedenfalls nicht. Meine Empfehlung für Sie: Vermeiden Sie jeden Anschein, dass Sie für die Sicherheit persönlich garantieren, um die Annahme der „Garantenstellung“ zu vermeiden . Eine Garantenstellung kann z.B. dadurch ausgelöst werden, dass - Sie diese in einem Vertrag persönlich übernehmen
- Sie die Sicherungen persönlich aufbauen
- Sie den Mitarbeiter anweisen, z.B. das Dach zu betreten, obwohl er Sie vorher auf das Fehlen der Sicherungen hingewiesen hat.
Praxis-Tipp Vereinbaren Sie in jedem Vertrag mit den bauausführenden Unternehmen oder dem Architekten, der die Bauaufsicht übernommen hat, dass diese für die Absicherung der Baustelle verantwortlich sind. Machen Sie dies unbedingt schriftlich, um die Vereinbarung später nachweisen zu können. Musterformulierung …. verpflichtet sich hiermit, die erforderliche Absicherung der Bauarbeiten – mindestens entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften – vorzunehmen und bis zum Ende der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten. Nehmen Sie das Thema auf keinen Fall auf die leichte Schulter. Verletzt sich ein Mitarbeiter oder verunglückt er sogar tödlich, obwohl Sie eine Garantenstellung hatten, geht es für Sie als Arbeitgeber nicht nur um mögliche Schadenersatzansprüche. Zusätzlich müssen Sie mit einem Strafverfahren und gegebenenfalls einer Untersagung der Gewerbeausübung rechnen .
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