FAQ Expertensystem Mutterschutzrechner Kündigungsfristenrechner Redaktion Newsletter Archiv News Archiv

13.10.2008

11/2007

Und das lesen Sie in der nächsten Ausgabe:

Stellen Sie sich einmal vor, Sie sprechen einem Arbeitnehmer die Kündigung aus – und der behauptet anschließend, das Kündigungsschreiben nie bekommen zu haben. Das kann Ihnen sogar dann passieren, wenn Sie die Kündigung per Einschreiben/Rückschein zugestellt haben! Der Grund: Auf diese Weise dokumentieren Sie zwar, dass der Arbeitnehmer von Ihnen einen Briefumschlag erhalten hat – aber nicht, was drinnen war.
Wie Sie es richtig machen und Ihre Kündigungen hieb- und stichfest aussprechen und zustellen – in der nächsten Ausgabe (erscheint am Freitag) erfahren Sie es!

zurück

Aktuelle Nachrichten zum Thema Arbeitsrecht
finden sie auf www.bwr-media.de

Druckversion Weiterempfehlung

  Der Verlag AGB Datenschutz Kontakt Links Impressum Sitemap