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9.7.2008

11/2007

Auch als Teilzeiter erhalten Sie die volle Wechselschichtzulage

Arbeiten Kollegen in Wechselschicht, erhalten sie nach § 8 Abs. 5 TVöD eine Zulage. Arbeiten die Beschäftigten ständig in Wechselschicht, erhalten sie 105 € monatlich, arbeiten sie nicht ständig in Wechselschicht, 0,63 € pro Stunde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf musste nun über den Fall entscheiden, ob Teilzeitbeschäftigte in Wechselschicht nur eine anteilige Zulage bekommen oder aber die volle Zulage (15.5.2007, Az. 8 Sa 405/07).

Das LAG entschied hier ganz klar, dass auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf die volle Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD haben. Denn sonst würden die Teilzeitbeschäftigten diskriminiert werden, was wiederum gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen würde.

FAZIT

Obwohl Beschäftigte in Teilzeit weniger Stunden arbeiten und die Wechselschicht damit nicht so belastend für sie ist, erhalten sie nach diesem Urteil die volle Zulage. Für Ihre Kollegen und Kolleginnen ist das natürlich von Vorteil, Sie sollten sie deswegen auf alle Fälle auf dieses Urteil aufmerksam machen, wenn bei Ihnen Wechselschicht vorkommt.

Beachten Sie : Die gängigsten Kommentare zum TVöD vertreten eine andere Ansicht als das LAG Düsseldorf. Dort geht man lediglich von einem anteiligen Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD aus. Irgendwie ist dies ja auch nachvollziehbar, da die Vollzeiter ja länger arbeiten und damit auch quantitativ mehr belastet sind.

An Ihrer Stelle und an Stelle der Kollegen würde ich aber trotzdem die volle Zulage fordern und mich auf das Urteil des LAG berufen. Dabei haben Sie auch noch ein weiteres Argument: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu den Vorläufervorschriften im BAT entschieden, dass die nur anteilige Auszahlung gegen das BeschFG (= Vorläufer zum TzBfG) verstößt. Es ist anzunehmen, dass das BAG bei dieser Meinung bleiben wird.

Die Bezahlung ist aber nicht das einzige Thema, bei dem eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten relevant werden kann. Achten Sie hier z. B.
  • auf eine faire Urlaubsregelung,
  • auf gleiche Entlohnung (heruntergebrochen auf die Teilzeittätigkeit) und
  • auf mittelbare Diskriminierungen (Diskriminierungen durch scheinbar neutrale Regelungen).

Immer wenn es um Teilzeit geht, sollten Sie auch an Ihr Mitbestimmungsrecht denken, etwa in den folgenden Fällen:
  • Neueinstellungen
  • Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
  • Änderung des Arbeitsvertrags
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung
  • Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung
  • Personalplanung

Werfen Sie einfach immer einen Blick in die folgenden Regelungen:
  • Bund: § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG
  • Baden-Württemberg: §§ 79 Nr. 3, 15d, e, 75 Abs. 1 Nr. 10 BaWüLPVG
  • Bayern: § 75 Abs. 1 Nr. 12 BayPVG
  • Berlin (für Beamte): § 88 Abs. 8 PersVG Bln
  • Brandenburg: § 63 Abs. 1 Nr. 21 PersVG Bra
  • Bremen (Allzuständigkeit): § 52 LpersVG Brem
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 68 Abs. 1 Nr. 15 PersVG MV
  • Nordrhein-Westfalen: § 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG NW
  • Schleswig-Holstein: § 51 MGB SH
  • Hamburg: § 87 Abs. 1 Nr. 7, 11a HmbPersVG
  • Hessen: § 77 Abs. 1 Nr. 1i, 2f HPVG
  • Niedersachsen: § 65 Abs. 2 Nr. 16, 17 NdsPersVG
  • Rheinland-Pfalz: § 78 Abs. 2 Nr. 8, 9 LpersVG Rh-Pf
  • Saarland: § 80 Abs. 1b, 1a SPersVG
  • Sachsen: §§ 80, 81 SächsPersVG
  • Sachsen-Anhalt: §§ 67 Abs. 1 Nr. 11, 66 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA
  • Thüringen: § 75 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ThürPersVG


Diese und weitere Meldungen und Urteile finden Sie im „Personalrat aktuell“ .


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