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20.8.2008

Ausbildungsbeginn 2007: So lösen Sie die häufigsten Streitfälle

Vor kurzem hat in Sachen Ausbildung das neue Jahr begonnen. Da es sich bei ihren neuen Auszubildenden um junge, unerfahrene Menschen handelt, müssen Sie damit rechnen, dass es auch zu lästigen Diskussionen um Kleinigkeiten kommen kann. Damit Sie dann auf der sicheren Seite sind, hier ein Überblick über die häufigsten Streitfälle:

Arbeitsanweisungen: Sie dürfen Ihrem Auszubildenden alle im Rahmen des Berufsbildes üblichen Arbeiten übertragen, soweit sie dem Ausbildungszweck dienen und den Auszubildenden körperlich nicht überfordern (also auch Maschinen oder Werkstatt reinigen), aber keine ausbildungsfremden Tätigkeiten (z. B. Getränke holen).

Berufsschule und Arbeit im Betrieb (§ 7 BBiG, § 9 JArbSchG): Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf Ihr Auszubildender vorher nicht im Betrieb arbeiten. Soweit die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen in die Arbeitszeit fällt, gilt sie als Arbeitszeit, muss also nicht nachgearbeitet werden. Die Wegezeit gilt jedoch nicht als Arbeitszeit. An Berufsschultagen, die länger als 5 Unterrichtsstunden dauern, haben jugendliche Auszubildende einmal in der Woche arbeitsfrei.

Berufsschule und schulische Leistungen: Wegen schlechter Noten dürfen Sie Ihrem Auszubildenden nicht kündigen – auch dann nicht, wenn Sie sicher sind, dass er die Prüfung nicht bestehen wird. Damit es gar nicht so weit kommt,
  • halten Sie von Anfang an engen Kontakt mit der Berufsschule, die Sie auf Anfrage über die Leistungen Ihres Azubis informieren muss, und
  • lassen sich von Ihren Auszubildenden Klassenarbeiten und Zeugnisse vorlegen.
Unentschuldigtes Fehlen: Sie brauchen die Fehlzeit nicht zu bezahlen. Sie dürfen Ihrem Azubi hierfür aber nicht den Urlaub kürzen.

Leistungsmängel: Lassen die Leistungen Ihres Auszubildenden im Betrieb zu wünschen übrig, sollten Sie zunächst im Gespräch mit dem Lehrling selbst oder mit Kollegen nach den Ursachen forschen. Bei einem entwicklungsbedingten vorübergehenden Leistungseinbruch helfen Aufmunterung und Mutmachen oft mehr als jedes Schimpfen. Zeigt sich jedoch, dass der Lehrling faul und/oder undiszipliniert ist, gilt wie bei allen Pflichtverletzungen: darauf hinweisen, ermahnen und wenn es nicht besser wird, eventuell sogar abmahnen und kündigen.

Tipp: Unzuverlässige Auszubildende sollten Sie besonders sorgfältig unterweisen und auch zusätzliche Schutzvorkehrungen treffen, wenn sie etwa teure Maschinen bedienen sollen. Denn Schadensersatzforderungen können Sie gegen Auszubildende kaum durchsetzen.

Beachten Sie: Während der höchstens 4-monatigen Probezeit können Sie jederzeit ohne besonderen Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen gegenüber den Eltern. Nach der Probezeit können Sie nur noch in besonders schwer wiegenden Ausnahmefälle kündigen. Nutzen Sie daher die Probezeit, im schlimmsten Fall auch zur Kündigung.


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