AGG: Wann eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vorliegt
Was hat man Ihnen bei der Einführung des AGG doch mit horrenden Entschädigungszahlungen Angst gemacht! So weit ist es ja Gott sei Dank nicht gekommen. Und damit möglichst überhaupt keine Zahlungen anfallen, sollten Sie es besser machen als der Arbeitgeber im folgenden Fall:
Der Fall : Ein Verein beschäftigte 4 Lehrer und 2 Lehrerinnen. Während der Arbeitsvertrag von 3 männlichen Lehrkräften beamtenähnliche Leistungen vorsah (etwa Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen; der 4. Lehrer war ohnehin Landesbeamter), gab es für die weiblichen Lehrkräfte keine entsprechende Regelung. Eine Dame klagte deshalb; auch sie wollte einen entsprechenden „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrag.
Das Urteil : Das BAG gab ihr auch Recht. Der Arbeitgeber hatte zwar argumentiert, dass er aus Kostengründen nur 3 Lehrkräfte beamtenähnlich behandeln konnte. Er konnte aber nicht erklären, warum seine Wahl gerade auf die 3 Männer gefallen war (BAG, 14.8.2007, 9 AZR 943/06) .
Fazit : Der Fall zeigt einmal wieder deutlich: Wollen Sie in Ihrem Betrieb einen Mitarbeiter einem anderen „vorziehen“, dann dürfen Sie das auch – solange Sie eine anerkennenswerte, gesetzlich gestützte Begründung dafür haben.
Hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall also einen plausiblen Grund zur Hand gehabt – etwa deutlich bessere Leistungen der männlichen Lehrkräfte o. Ä. –, wäre er mit seiner Argumentation wahrscheinlich durchgekommen.
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