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9.7.2008

11/2007

Die ersten Rauchverbote sind da: wann Sie trotzdem das Rauchen erlauben dürfen

Am1.8.2007 hatte es Premiere: das Rauchverbot in der deutschen Gastronomie. Zunächst zwar nur in Niedersachsen und Baden-Württemberg. Bis zum Jahresbeginn 2008 werden jedoch die meisten anderen Länder mit ihren Gesetzen nachgezogen haben. Die Frage der Stunde ist daher: Wie können Sie Gästen, die trotzdem rauchen wollen, dies nach wie vor ermöglichen? Welche Spielräume lassen Ihnen die Nichtraucherschutzgesetze? Wir haben die Regelungen unter die Lupe genommen und geben Ihnen Antworten auf dringende Fragen. Gilt das Rauchverbot auch für konzessionsfreie Gaststätten?

Ja, für alle Arten von Gastronomie (auch für Gaststätten ohne Alkoholausschank, die nach dem Gaststättengesetz keine Konzession benötigen) sowie für Straußwirtschaften und Diskotheken.

Wann dürfen Sie einen Raum als Raucherraum ausweisen?
Haben Sie einen Gastronomiebetrieb mit mehr als einem Gastraum, können Sie diesen als Raucherraumeinrichten. Doch welche Kriterien dieser Raum erfüllen muss, steht nicht oder nur vage in den Gesetzen. Jedes Bundesland kocht hier sein eigenes Formulierungs-Süppchen. Alle Gesetze haben aber das gleiche Ziel: nicht rauchende Gäste vor dem Tabakrauch wirksam zu schützen. Halten Sie sich daher an diese Grundsätze und Sie haben gute Chancen, dass Ihr Raum als Raucherraum durchgeht:
  • Weisen Sie nur einen Nebenraum als Raucherraumaus. Das verlangen zwar nicht alle Gesetze ausdrücklich, entspricht aber deren Sinn und Zweck. Den Hauptraum mit Schankbereich, Tresen, dem größten Angebot an Tischen oder Ihren Festsaal dürfen Sie daher nicht zum Raucherraum machen.
  • Die Fläche und/oder die Anzahl der Tische und Sitzgelegenheiten sollte kleiner sein als Ihr Nichtraucherbereich. Sonst umgehen Sie die Schutzfunktion der Gesetze.
  • Offene Gaststätten ohne eigene räumliche Abtrennung (z. B. in Markthallen, Einkaufspassagen, Bahnhöfen oder Flughäfen) dürfen keinen Raucherraum haben.
  • Vom Raucherraum darf kein Rauch in den Nichtraucherbereich dringen. Das verhindern Sie durch eine Tür, die gut abgedichtet ist und von selbst wieder zugeht (vorteilhaft ist hier eine Schwenk- oder Schiebetür, am besten mit Luftwand oder Luftschleier). Andere Lösungen wie rauchundurchlässige Vorhänge oder eine türlose Rauchbarriere in Form einer Luftwand sind theoretisch machbar. Hier ist aber fraglich, ob die Ordnungsämter so etwas akzeptieren. Halten Sie sich daher hiermit solchen Investitionen vorerst zurück, bis anerkannte Systeme auf den Markt kommen.
  • Vermeiden Sie, dass Wege zur Toilette oder andere Durchgänge durch den Raucherraum führen (in Baden-Württemberg ist dies allerdings zulässig, wie das Wirtschaftsministerium mitteilt). Auch sollte zumindest ein Eingang in den Nichtraucherbereich führen. Den Toilettenbereich oder einen Vorraum davon dürfen Sie nicht als Raucherzone ausweisen.
  • Ihr Raucherraum muss deutlich sichtbar am Eingang gekennzeichnet werden.

Tipp: Sprechen Sie bauliche Veränderungen vorher ab
Bevor Sie mit Umbaumaßnahmen beginnen, wenden Sie sich an die zuständige Behörde (in der Regel das Ordnungsamt). So verhindern Sie, dass Ihre Umbauten nachher womöglich nicht akzeptiert werden. Denn Sie müssen nicht nur Ihr Nichtraucherschutzgesetz beachten, sondern auch baurechtliche Vorschriften (Brandschutz und Fluchtwege).

Was machen Sie, wenn Sie nur einen Gastraum haben?
Ausnahmeregelungen für kleinere Gaststätten und Kneipen wird es wohl in keinem Bundesland geben. Nur im Saarland wird dies noch überlegt. Diese Möglichkeiten haben Sie dennoch:
  • Ist Ihr Gastraum groß genug, überlegen Sie, feste Trennwände (z. B. aus Glas) einzubauen. Entscheidend dabei ist, dass der abgetrennte Bereich den Charakter eines eigenen Raums erhält und kein Rauch in den Hauptraum strömt. Vorhänge oder Raumteiler wie Paravents oder Spanische Wände genügen dagegen nicht.
  • Haben Sie einen Außenbereich (oder können Sie einen einrichten), nutzen Sie hier alle Möglichkeiten. Im Außenbereich dürfen Sie das Rauchen weiterhin erlauben. Verlängern Sie die Saison so lange wie möglich und bieten Sie Ganzjahres-Außengastronomie mit Windschutz, Markisen, Schirmen, Vorzelten und Heizstrahlern.
  • Nutzen Sie, wenn möglich, auch einen Hinterhof. Das Problem mit der Lärmbelästigung der Anwohner vermeiden Sie, wenn Sie eine Art Raucher-Wintergarten mit Raucher-Lounge errichten lassen.
  • Haben Sie keinen Platz für einen Außenbereich, bieten Sie zumindest vor der Eingangstür mit einem Vordach die Möglichkeit, auch bei Regen zu rauchen. Stellen Sie mobile Aschenbecher, evtl. Bistrotische und – wenn’s geht – Bänke an der Hauswand auf. Für Wärme sorgen am besten Infrarot-Heizstrahler, die Sie an die Wand montieren. Die erhalten Sie z. B. über www.infrarot-heizstrahler.com oder über infrarotstrahler.biz.

Darf Ihr Personal in Ihrem Raucherraum weiterhin Gäste bedienen?
Ja, auch in Ihrem Raucherraum darf Ihr Personal weiter uneingeschränkt bedienen. Das erlaubt die Arbeitsstättenverordnung, die bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (wie Gaststätten) keinen Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch vorschreibt.

Müssen Sie darauf achten, dass niemand mehr raucht?
Ja, und zwar in allen Bundesländern. Lassen Sie es zu, dass jemand im Nichtraucherbereich raucht, zahlen Sie ein Bußgeld (Ausnahme: Baden-Württemberg, hier zahlt nur der Gast).

Welche Sonderregelungen können Sie in Anspruch nehmen?
Sonderregelungen und Ausnahmen gibt es nur in einigen Bundesländern. Sie betreffen meist Festzelte (Bier-, Wein- und sonstige Festzelte). Einige Gesetze sehen weitere Ausnahmen für Raucherclubs und Club- und Vereinsheime vor.

Darf bei geschlossenen Gesellschaften geraucht werden?
Nur im abgetrennten Nebenraum. Sie können das Rauchverbot nicht dadurch umgehen, dass Sie von Fall zu Fall Ihre Gaststätte zur geschlossenen Gesellschaft erklären.


Diese und weitere für Sie interessante Informationen finden Sie in „Erfolgreiche Gastronomie heute“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Erfolgreiche Gastronomie heute“.

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