Neue Mitarbeiter: Die Lohnzuschüsse der Arbeitsagentur im Überblick
Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte, Ältere – im enger werdenden Arbeitsmarkt haben auch solche Bewerber wieder eine Chance. Wenn das auch für Sie ein Thema ist, sollten Sie die Zuschüsse zum Lohn kennen, die die Arbeitsagentur hierfür vorsieht, und vor der Einstellung beantragen. Aktuell wurden einige neue Programme verabschiedet, die Sie voraussichtlich ab 1.10.2007 nutzen können. Hier der Überblick.
Wer wird gefördert?
Fördervolumen
Mitarbeiter, deren Vermittlung erschwert ist, insbesondere Geringqualifizierte, junge Arbeitnehmer nach außerbetrieblicher Ausbildung, Berufsrückkehrer, Langzeitarbeitslose und Behinderte (§§ 217, 218 SGB III)
bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für höchstens 12 Monate;
Behinderte: bis zu 70 % für höchstens 24 Monate
Besonders betroffene Schwerbehinderte (§ 219 SGB III)
bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für höchstens 36 Monate;
Schwerbehinderte ab 50 Jahre bis zu 60 Monate, ab 55 Jahre bis zu 96 Monate
Neu seit 1.5.2007: Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sofern die Einstellung für mindestens 1 Jahr erfolgt und der Mitarbeiter zuvor mindestens 6 Monate arbeitslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer geförderten Weiterbildungs- oder Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat (§ 421f SGB III)
30 bis 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für 12 bis 36 Monate;
besonders betroffene Schwerbehinderte: bis 70 % für höchstens 60 Monate (ab 55 Jährige: für höchstens 96 Monate)
Neu voraussichtlich ab 1.10.2007 (vorrangig für Vollzeitbeschäftigungen):
Unter 25-Jährige , die mindestens 6 Monate arbeitslos waren (§§ 421o, 421p SGB III)
25 bis 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (höchstens von 1.000 €) für bis zu 12 Monate;
für Mitarbeiter ohne Berufsabschluss gibt es 50 %, wovon 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Mitarbeiters genutzt werden müssen
Langzeitarbeitslose ab 25 Jahren mit mehreren Vermittlungshemmnissen (z. B. gesundheitliche Einschränkungen und Migrationshintergrund), die in den letzten 6 Monaten trotz Eingliederungsvereinbarung keine ungeförderte Stelle finden konnten und voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten nicht finden werden (§ 16a SGB II)
bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate (kann wiederholt werden)
Einstiegsqualifizierung für Ausbildungsbewerber oder Auszubildende , die noch nicht über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen
192 €/Monat zuzüglich Sozialabgaben für 6 bis 12 Monate; vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen
Die Bewilligung der Zuschüsse zum Lohn liegt im Ermessen der Arbeitsagentur. Nach 12 Monaten wird die Zahlung meist gekürzt. Neben den hier dargestellten Zuschüssen zum Lohn können Weiterbildungsmaßnahmen zusätzlich gefördert werden.
Tipp: Stellen Sie einen mindestens 55-jährigen Arbeitslosen erstmals ein, sparen Sie den Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (derzeit 2,1 % des Bruttolohns). Das gilt aber nur, wenn Sie den Mitarbeiter bis zum 31.12.2007 einstellen – dann jedoch für die gesamte Beschäftigungsdauer (§ 421k SGB III).
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