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9.7.2008

01/2008

Welche Unterlagen Sie in 2008 entsorgen können

Gehören Sie zu den 13 Prozent, die ihre gutenVorsätze tatsächlich umsetzen? Prima, denn viele nehmen sich ja vor aufzuräumen. Und Sie dürfen auch entrümpeln! Und zwar bei den Unterlagen, bei denen die in der Abgabenordnung vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Sie dürfen z.B. alte Handelsbriefe oder Preislisten aus 2001 und früher entsorgen und alles, was mit Buchführung und Steuern zu tun hat, von 1997 und früher. Außer natürlich, es ist über den Zeitraum eine Betriebsprüfung oder eine rechtliche Auseinandersetzung im Gange.
1. TIPP: Achten Sie unbedingt darauf, die Unterlagen sicherheitsbewusst zu entsorgen. Am besten bestellen Sie einen professionellen Aktenvernichter, der vor Ihren Augen das Papier zerkleinert.
2. TIPP: Es gelten dieselben Vorschriften für Papierunterlagen und elektronische Unterlagen. Mit dem Löschen nicht mehr benötigter Daten sollten Sie ebenfalls einen Fachmann betrauen.
Sie haben 2 Vorteile, wenn Sie so viel wie möglich (aber bitte auch nicht mehr als das!) entsorgen:
  1. Sie haben den Blick frei auf Relevantes, besonders für den ja bald anstehenden Jahresabschluss.
  2. Was weg ist, kann kein Betriebsprüfer mehr gegen Sie verwenden.
Weitere nützliche Tipps für Ihre tägliche Berufspraxis lesen Sie in "Praxishandbuch Buchführung und Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer" .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Praxishandbuch Buchführung und Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer.

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