Lohnsteuer-Jahresaugleich 2007: So machen Sie alles richtig
Wenn es nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers geht, sollte der Lohnsteuer-Jahresausgleich 2007 der letzte für Sie sein. Denn ab 2009 (also für die Gehälter 2008) sollte der Jahresausgleich verschwinden. Das ist wieder in der Schwebe. Und Ihr Augenmerk richtet sich ja sowieso zunächst auf den Ausgleich für 2007. Der muss spätestens mit der Lohnabrechnung für März 2008 durchgeführt sein. Voraussetzung: In Ihrem Unternehmen waren am 31.12.2007 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. So regelt es § 42b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Hilfreich ist es, wenn Sie für den Jahresausgleich dieses Schema verwenden: Berechnungsschema für den Lohnsteuer-Jahresausgleich Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn des Mitarbeiters im Jahr 2007 gemäß Lohnkonto ./. Altersentlastungsbetrag ./. Versorgungsfreibetrag -------------------------------------------------------------- = Maßgeblicher Jahresarbeitslohn für 2007 Aus dem maßgeblichen Jahresarbeitslohn für 2007 ermitteln Sie mit Hilfe der Jahreslohnsteuertabelle die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag für 2007 ./. im Verlauf des Jahres 2007 einbehaltene Steuern -------------------------------------------------------------- = dem Arbeitnehmer als Lohnsteuer-Jahresausgleich zu zahlender Betrag Die Differenz ergibt sich, weil 12 x Monatslohnsteuer nicht gleich 1 x Jahreslohnsteuer ist | Tipp: Ergibt sich bei Ihren Berechnungen, dass Sie für einen Mitarbeiter – trotz korrekter Berechnung – zu wenig Steuern einbehalten haben, müssen Sie diese nicht nachträglich vom Lohn einbehalten. Fehlerhafte Berechnungen hingegen müssen Sie korrigieren bzw. dem Betriebsstätten-Finanzamt anzeigen. | Doch Achtung: Den Lohnsteuer-Jahresausgleich machen Sie nicht für alle Arbeitnehmer. Keinen Ausgleich erstellen Sie in diesen Fällen: - Die Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters liegt Ihnen nicht vor.
- Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Hinzurechnungs- oder Freibetrag eingetragen.
- Die Lohnsteuer-Bescheinigungen aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Jahr 2007 liegen Ihnen nicht vor.
- Der Mitarbeiter wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich.
- Der Mitarbeiter war in 2007 ganz oder teilweise nach Klasse V oder VI zu besteuern bzw. nur zum Teil nach Klasse II, III oder IV zu besteuern (Heirat).
- Der Mitarbeiter hat in 2007 Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter-, Mutterschaftsgeld oder Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit erhalten.
- Lohnkonto oder Lohnsteuerkarte weisen Unterbrechungen auf (Großbuchstabe „U“).
- Der Mitarbeiter war in 2007 für eine Auslandstätigkeit lohnsteuerbefreit.
- Der Mitarbeiter wurde in 2007 sowohl nach der allgemeinen als auch nach der besonderen Lohnsteuertabelle besteuert.
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