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9.7.2008

Umwelt schädigen kann jetzt teuer werden: Wie Sie Ihre Haftungsrisiken minimieren

Das am 14.11.2007 in Kraft getretene Umweltschadensgesetz (USchadG) betrifft 4 Millionen Unternehmer. Sollten Sie als Transportunternehmen gefährliche oder umweltschädliche Güter transportieren betrifft es auch Sie. Denn rückwirkend zum 30.4. haften Sie als Fahrzeuginhaber nach einem Unfall unbegrenzt, wenn Sie Böden und Gewässer sowie geschützte Tiere und Pflanzen schädigen. Sollten Sie einer „Gefahrenbranche“ angehören, zahlen Sie sogar auch, wenn sie nicht schuld sind und auch nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben – etwa wenn der eigentlich Schuldige sich von dannen gemacht hat. Zu diesen „Gefahrenbranchen“ zählen ausdrücklich Gefahrgut- und Abfalltransporte! Es reicht also allein der „Nachweis der Ursächlichkeit Ihrer Handlung für die Gefahr“. Also, dass Sie Gefahrstoffe von Punkt A zu B transportieren.

Was tun im Schadensfall?

Sie sind zu sofortiger Gefahrenabwehr verpflichtet. Das bedeutet:
  1. Informieren : Bei Gefahr für die Umwelt müssen Sie sofort die Behörde benachrichtigen. TIPP : Stimmen Sie sich eng mit den Behörden ab und vertuschen Sie nichts. Denn die Behörde entscheidet später gegebenenfalls über Art und Ausmaß der Sanierung.
  2. Vermeiden : Sie müssen alle geeigneten Maßnahmen durchführen, Schaden zu vermeiden und Gefahren abzuwehren. Das kann von Fall zu Fall höchst unterschiedlich sein. Sie müssen auch hier eng mit den Behörden kooperieren.
  3. Sanieren : Sollte Schaden bereist entstanden sein, müssen Sie den Schaden begrenzen und sanieren. Es ist Ihre Aufgabe, Schadensanalyse und Sanierungskonzept vorzulegen. Dabei müssen Sie neben den direkt betroffenen Bürgern auch Umweltverbände am Sanierungsplan beteiligen. Das heißt, Sie müssen nicht nur etwa schnellstens ausgetretene Giftstoffe beseitigen lassen, sondern auch die vernichteten seltenen Pflanzenarten oder Vogelarten wieder ansiedeln.


Sie müssen dabei jetzt auch für Sanierungskosten aufkommen, die Ihnen die zuständige Behörde auferlegt hat und die bisher der Steuerzahler übernommen hat – zum Beispiel Kosten für die Wiederansiedlung einer seltenen Vogelart. Die Behörden können also verlangen, den „Ausgangszustand“ herzustellen. Weil kein Privater, sondern der Staat diese Ansprüche geltend macht, schließt Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer die Kosten erst einmal grundsätzlich aus. Das Umweltschadensgesetz führt zu einer Haftung in nahezu unbegrenzter Höhe. Die Höhe der Sanierungskosten kann daher Ihre Existenz bedrohen.

Umfragen haben ergeben: Kleine und mittlere Unternehmen sind auf das Umweltschadensgesetz nur unzureichend vorbereitet!

Was ist das Ziel des Gesetzes?
Das Gesetz soll Anreize schaffen, sich jetzt so vorsichtig zu verhalten, dass Umweltschäden und damit Sanierungskosten gar nicht erst entstehen. Es soll insbesondere wild lebende Vogelarten, Tiere und Pflanzen schützen, die von der so genannten FFH-Richtlinie definiert werden.

Wann sind Sie als Unternehmer betroffen?
Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit gefährliche oder umweltschädliche Güter auf der Straße, Schiene, Binnengewässer auf See oder in der Luft transportieren – also Gefahrgut- und Abfall-Transporter – unabhängig von der Betriebsgröße. Das Gesetz bezieht sich ausdrücklich nicht auf die „private Tätigkeit“.

Wann gilt das Umweltschadensgesetz nicht?
Aus dem Schneider sind Sie, wenn
  • der Umweltschaden Folge eines bewaffneten Konfliktes ist,
  • außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflussbare Naturereignisse den Umweltschaden oder
  • etwa Ereignisse militärischer Art und des Katastrophenschutzes die Schädigung verursacht haben.
  • Sie Flora und Fauna vor dem 29.4.2007 geschädigt haben (das heißt: das Umweltschadensgesetz betrifft keine Altlasten),
  • sich der Schaden von Arten nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit regenerieren wird,
  • Sie den Umweltschaden durch genehmigte Vorhaben bewirken.

Wer kann Sie zur Sanierung zwingen?
Das neue Gesetz stärkt die Umweltverbände. Sie können zukünftig auf dem Klagewege erzwingen, dass die Behörden einschreiten, oder von Ihnen und der Behörde abgesprochene Sanierungsmaßnahmen in Frage stellen – für Sie ein weiteres unkalkulierbares Risiko. Auch ein Hinweis etwa durch Nachbarn oder anerkannte Umweltschutzorganisationen bei der Fachbehörde reicht, um Ihre mögliche Sanierungspflichten zu prüfen.

Besteht für die Unternehmen eine Versicherungspflicht?
Das Gesetz verzichtet darauf, Unternehmen vorzuschreiben, eine bestimmte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Versicherung ist aber sinnvoll. Als Transporteure von Abfällen und Gefahrgütern benötigen Sie im Prinzip ab sofort Versicherungsschutz. Die Versicherungen bieten dies rückwirkend ab 30.4. an.

Wie sollten Sie vorgehen?
1. Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang Ihre aktuellen Versicherungen Schadensansprüche aus dem neuen Gesetz decken.

T!pp:

In Ihrem Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz können auch die neuen staatlichen (so genannte „öffentlich-rechtliche“) Ansprüche eingeschlossen werden. Das geht in der Regel aber nicht automatisch. Sie müssen dies als Versicherungsnehmer beantragen.

2. Wählen Sie sich passende Versicherungs-Komponenten.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (gdv) hat 3 Klassifizierungen für Versicherungen vorgenommen. Sie decken unterschiedliche Fälle ab. Wählen Sie die für Ihre Situation passenden Komponenten:
  • Drittschäden: Ihr Schaden entsteht außerhalb Ihres Betriebsgeländes.
  • Ihr Schaden entsteht auf dem eigenen Grundstück, und es besteht erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit.
  • Boden-Kaskoschäden: Ihr Schaden entsteht auf eigenem Grundstück, ohne Menschen zu gefährden.

Die vom Gesamtverband formulierten „Allgemeinen Bedingungen“ sind Empfehlungen, denen die Versicherungsunternehmen in der Regel Folge leisten werden.

Was kann die Versicherung abdecken?
Vorsätzliche Schäden, Schäden aus dem „Normalbetrieb“ von Betrieben, zivilrechtliche (also nicht „staatliche“) Ansprüche, die mit der Umwelthaftpflichtversicherung versichert sind. Wenn Sie durch Schadstoffe Personen oder Sachgegenstände schädigen, gilt weiterhin das Umwelthaftungsgesetz und die entsprechenden Haftpflichtversicherungen gleichen den Schaden aus.

T!pp:

Sie können nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn zwischen Ihnen und dem entstandenen Schaden ein Zusammenhang besteht und der Schaden konkret und messbar ist.

Fazit : Wenn Sie gefährliche und umweltschädliche Güter transportieren, sollten Sie über ein ausgeklügeltes Risikomanagement verfügen, also Ihre Mitarbeiter ständig schulen und innerbetriebliche Krisenreaktionsmechanismen installieren. Schließen Sie in jedem Fall eine entsprechende Versicherung ab, um ihre Haftungsrisiken zu minimieren.


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