Kriminelle Bewerbertricks: Die häufigsten Tricks und Ihre Gegenstrategien
wie gut sind Sie eigentlich vor kriminellen Bewerbertricks geschützt?
Diese Frage mag Ihnen überraschend vorkommen. Sie hat aber ihren Grund: Rund 30 Prozent aller Bewerbungen in Deutschland sind manipuliert! Da werden Angaben zum Teil weit über Schönfärberei hinaus korrigiert, werden Lücken im Lebenslauf kaschiert und Zeugnisse selbst verfasst. Das ist die ernüchternde Erkenntnis aus 5.000 Überprüfungen des Detektei-Instituts Kocks GmbH in Düsseldorf. Fatal:
Die Themen Bewerbungsfälschung und Mitarbeiterkriminalität hängen eng zusammen. Unterschlagungen, Diebstähle oder Schmiergelder haben ihre Anfänge offensichtlich nicht selten in vermeintlichen harmlosen Tricks und Unwahrheiten bei der Bewerbung: Ist dieser 1. Schritt der Unehrlichkeit erst einmal genommen und die Flunkerei nicht erkannt worden, scheint die Schwelle zu weiteren, unlauteren Handlungen nicht mehr ganz so hoch zu sein. 70 Prozent (!) der Mitarbeiter, die in einem Unternehmen straffällig werden, haben bereits bei ihrer Bewerbung gemogelt. Doch vielleicht fragen Sie sich jetzt gerade: „Wie kommt der Herr Stein heute auf dieses Thema?“ Nun, das hat folgenden Hintergrund: Letzte Woche Mittwoch erreichte mich per E-Mail ein „Hilferuf“. Ein Arbeitgeber aus Dortmund schrieb: „Eine Arbeitnehmerin hat sich – wie wir jetzt erst herausgefunden haben – mit einem gefälschten Arbeitszeugnis bei uns beworben. Doch kaum wollten wir ihr deshalb die Kündigung aussprechen (was eigentlich problemlos möglich wäre, weil sie noch in der Probezeit ist), teilte sie uns mit, dass sie schwanger ist. Was können wir jetzt noch tun?“ Hier die Antwort Natürlich ist die Kündigung in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses normalerweise unproblematisch. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt noch nicht, die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein. Anders sieht das aus, wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist. Dann genießt sie einen Sonderkündigungsschutz. Doch trotzdem sind Sie als Arbeitgeber in so einer Situation nicht machtlos! Denn nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Sie auch im Arbeitsrecht die Möglichkeit, einen einmal geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung nachträglich für „null und nichtig“ erklären zu lassen. Die Chance, sich auf diese Weise von einem unehrlichen Mitarbeiter wieder zu trennen, ist besser, als viele Arbeitgeber denken. Wann Sie anfechten können Beispiel Bewerbungsgespräch: Natürlich kann ein Bewerber in seinen Bewerbungsunterlagen oder im Einstellungsgespräch Nachteiliges verschweigen. Er hat grundsätzlich keine Pflicht, Ihnen seine gesamten Lebensumstände zu offenbaren. Allerdings muss er Ihnen alle Tatsachen mitteilen, die sich direkt auf die Einstellung auswirken und für das Arbeitsverhältnis wichtig sind. Hierzu zählen etwa Alkoholabhängigkeit, fehlende Arbeitserlaubnis, noch anzutretende Freiheitsstrafe, Schwerbehinderung, Wettbewerbsverbote. Verschweigt Ihr Bewerber Ihnen solche Tatsachen, können Sie den Arbeitsvertrag anfechten. Das gilt auch, wenn der Bewerber vorsätzlich bei Fragen nach seinem beruflichen Werdegang, seinen Qualifikationen und besonderen Fähigkeiten, seiner Berufsausbildung oder seinen Zeugnis- oder Prüfungsnoten lügt, und er weiß, dass diese Lüge ausschlaggebend für seine Einstellung ist. Frist: 1 Jahr Grundsätzlich haben Sie für die Anfechtung eines auf Grund einer arglistigen Täuschung entstandenen Arbeitsverhältnisses 1 Jahr Zeit. Wann jedoch die Frist zu laufen beginnt, ist schwer zu beweisen. Fechten Sie deswegen sofort an, wenn Sie wissen, dass Sie getäuscht wurden. Beendigung rückwirkend: Durch die Anfechtung wird das Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet. Sie können jedoch den bereits gezahlten Lohn nicht zurückverlangen. Holen Sie sich Ihre Bewerbungskosten zurück Lassen Sie den Bewerber nicht so einfach davonkommen! Hat der Bewerber Sie bei der Einstellung arglistig getäuscht, und haben Sie ihn daraufhin eingestellt, können Sie im Einzelfall die Kosten für eine neue Bewerbersuche ersetzt verlangen.
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