Überweisung reicht nicht: Das Geld muss am Fälligkeitstag beim Empfänger sein
Dieser Streit ist legendär: Reicht es für eine rechtzeitige Zahlung aus, dass der Kunde zum Fälligkeitstag den Rechnungsbetrag überwiesen hat, oder muss der Rechnungsbetrag dann bereits auf dem Konto Ihres Unternehmens gutgeschrieben sein? Ist vertraglich nichts dazu geregelt, genügt es, dass die Überweisung des Rechnungsbetrags in Auftrag gegeben wurde, so die deutschen Gerichte. Vorausgesetzt, das Geschäftskonto des Kunden ist auch tatsächlich gedeckt, so dass die Bank den Überweisungsauftrag ausführen kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird in Kürze voraussichtlich genau andersherum entscheiden. Denn nach der einschlägigen EU-Richtlinie über den Zahlungsverzug kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrags, sondern auf den Eingang des Geldes beim Empfänger an. Darauf hat jetzt der Generalanwalt beim EuGH hingewiesen (Schlussantrag vom 18.10.2007, Az.: C-306/06). Auch wenn der Antrag des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend ist, so folgt er ihm dennoch regelmäßig.
Dieser „Streit um einige wenige Tage“ hat einen handfesten wirtschaftlichen Hintergrund: Befindet sich Ihr Kunde in Verzug, muss er auch die finanziellen Folgen tragen (z. B. Verzugszinsen, Anwaltskosten).
Praxis-Tipp : Am besten treffen Sie direkt in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch diesbezüglich eine eindeutige Fälligkeitsregelung.
Musterformulierung : Für die Rechtzeitigkeit der Überweisung eines Rechnungsbetrags kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.
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