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13.10.2008

02/2008

Tappen Sie 2008 bei Ihren 400-Euro-Kräften bloß nicht in die Phantomlohnfalle

Das kann leichter passieren als Sie denken: Der Betriebsprüfer ist da und interessiert sich brennend für Ihre 400-€-Kräfte. Sie wundern sich zwar ein bisschen, denken sich aber nichts dabei. Dann passiert es:

Der Betriebsprüfer rechnet Ihren Mini-Jobbern plötzlich Entgelte an, die sie gar nicht erhalten haben. Folge: Die vermeintlich versicherungsfreien Teilzeitkräfte sind plötzlich voll sozialversicherungspflichtig! Sie als Arbeitgeber müssen hohe Nachzahlungen leisten.

Das ist der Hintergrund:
Hat ein Beschäftigter nämlich nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich die Beitragspflicht immer nach diesem Entgelt. Das ist in vielen Unternehmen nach wie vor nicht bekannt, wurde zuletzt vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 28. 6. 2007, Az. L 16 R 2/07 wieder bestätigt.

Überprüfen Sie deshalb unverzüglich:
Gilt für Ihre Mitarbeiter ein Tarifvertrag, wonach Sie ihnen eigentlich ein höheres Entgelt zahlen müssten?

Der Tarifvertrag zählt
Insgesamt 9.331,02 € musste ein Betrieb an Sozialversicherungsbeiträgen nachentrichten, weil er die Beiträge für Mitarbeiter nach dem tatsächlichen und nicht nach dem tariflichen Entgelt bemessen hatte. Die Mitarbeiter waren als 400-€-Kräfte und damit versicherungsfreie Beschäftigte geführt worden.

Nach einem einschlägigen (weil allgemein verbindlichen) Tarifvertrag hatten sie aber eigentlich Anspruch auf ein höheres Entgelt. Dieses legte der zuständige Sozialversicherungsträger dann auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu Grunde. Zu Recht, wie das LSG entschied:

Der Arbeitgeber könne mit seinen Mitarbeitern nicht wirksam eine Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns vereinbaren. Die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge seien auch nicht davon abhängig, ob der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich auszahlt.

Welche Grundlage wann gilt
Für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge zählt beim laufenden Entgelt das Tarifentgelt (nach dem Entstehungsprinzip) und nicht das Entgelt, das Ihr Unternehmen Beschäftigten zahlt (dies wäre das Zuflussprinzip, wie es im Steuerrecht Anwendung findet). Ihre Prüfung, ob einem Mini-Jobber nach Tarifvertrag an laufendem Entgelt eigentlich mehr zustünde, als er in Ihrem Unternehmen bekommt, müssen Sie auch dann vornehmen, wenn der Mitarbeiter mit dem geringeren Arbeitsentgelt eigentlich ganz zufrieden ist. Das gilt sogar dann, wenn der Beschäftigte im Vorfeld auf das nach Tarifvertrag geschuldete Mehrentgelt ausdrücklich verzichtet! In jedem Fall beurteilen die Sozialversicherungsträger das Entgelt nach der geltenden Anspruchsgrundlage.

Tipp
Für Einmalzahlungen ist inzwischen nach § 22 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Zuflussprinzip entscheidend. Das gilt allerdings nur, wenn ein Verzicht auf die Einmalzahlung möglich ist! Dann richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach dem Entgelt, das Sie einem Mitarbeiter tatsächlich zahlen.

Prüfen Sie jetzt die Ansprüche
Zur so genannten Phantomlohnfalle kann ein Tarifvertrag werden, von dessen Existenz Sie evtl. nichts wissen. Prüfen Sie daher grundsätzlich, ob für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens ein Tarifvertrag gilt und welche Entlohnung der Tarifvertrag vorsieht. Berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend.

Haben Sie Zweifel, verlangen Sie schriftlich eine Entscheidung der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese erteilt Ihnen einen Bescheid zur beitragsrechtlichen Beurteilung, auf den Sie sich – auch für die Vergangenheit – relativ sicher verlassen können. Das gilt allerdings nur dann, wenn Ihre Angaben korrekt und vollständig sind .

Weiter Informationen zur betriebsprüfungssicheren Abrechnung Ihrer Teilzeitkräfte und Aushilfen finden Sie in "Teilzeitkräfte & Aushilfen aktuell" .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Teilzeitkräfte & Aushilfen aktuell.

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