Sozialplanabfindung ist nach aktuellem Lohn zu ermitteln
Ein Arbeitgeber musste eine Betriebsabteilung schließen und stellte deshalb mit dem Betriebsrat einen Sozialplan auf. Danach errechnete sich die Abfindung für die zu kündigenden Arbeitnehmer nach deren Betriebszugehörigkeit und dem derzeitigen Bruttomonatsverdienst. Auch einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter, der zunächst 17,5 Jahre in Vollzeit und zuletzt Teilzeit beschäftigt war, wurde gekündigt. Bei der Berechnung seiner Abfindung wurde sein aktuelles Teilzeitgehalt zugrunde gelegt. Der Arbeitnehmer meinte aber, auch seine jahrelange Vollzeitbeschäftigung mit höherem Lohn müsse Berücksichtigung finden und klagte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies die Klage ab . Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass in die Abfindungsberechnung seine frühere Vollzeittätigkeit einfließt. Eine Sozialplanabfindung sei keine Vergütung für geleistete Dienste, sondern Entschädigung für den Verlust des derzeitigen Arbeitsplatzes. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2007, Az.:6 Sa 134/07 Für Abfindungsformel besteht Spielraum Zur Abmilderung der Folgen einer Betriebsänderung ist in vielen Fällen zwingend ein Sozialplan mit dem Betriebsrat zu vereinbaren . Das gilt vor allem bei einem erheblichen Personalabbau durch betriebsbedingte Kündigungen, wenn in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Sozialplanabfindung haben Sie und Ihr Betriebsrat einen weiten Beurteilungsspielraum . Sie müssen sich allerdings an die Grundsätze von Recht und Billigkeit halten. Der zulässige Rahmen wäre beispielsweise bei einheitlichen Abfindungspauschalen überschritten, die nicht berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer wirtschaftlich unterschiedlich getroffen werden. Nichts einzuwenden ist jedoch, wenn Sie bei der Berechnung allein den jeweils aktuellen Durchschnittslohn zugrunde legen, ohne frühere Vollzeitbeschäftigungen zu berücksichtigen. Bemessungskriterien für die Abfindung Bei der Höhe der Abfindung in Sozialplänen können Sie sich an folgenden Unterscheidungskriterien orientieren: - Ausbildungsstand
- Unterhaltspflichten
- Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
- bisherige Beschäftigungszeiten
- derzeitige Voll- oder Teilzeittätigkeit
- anderweitige Abfederung der sozialen Härte des Arbeitsplatzverlustes
- Rentennähe
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