Fühlt sich ein Mitarbeiter oder ein Bewerber diskriminiert, dann kann er Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen. Aber er muss sich an gewisse Fristen halten (die Einhaltung einer Schriftform ist hierbei aber nicht zwingend): So muss der Betroffene seine Forderungen innerhalb von 2 Monaten anmelden (§§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG).
Tarifverträge können für Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen aber andere (meist längere) Fristen vorsehen. Verstreichen diese Fristen ungenutzt, verfallen die etwaigen Ansprüche. Fristgebunden sind aber nur Ansprüche auf
eine Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. eine Unterlassung und
Schadensersatz und Entschädigung.
Was noch wichtig ist : Mit der Geltendmachung der Forderungen durch Ihren Beschäftigten ist es möglicherweise noch nicht getan. Denn wenn Sie der Forderung Ihres Mitarbeiters nicht nachkommen sollten, muss dieser innerhalb von weiteren 3 Monaten nach ihrer Geltendmachung klagen . Diese Klagefrist gilt allerdings nur für Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG (§ 61b Abs. 1 ArbGG)!
TIPP : Um prüfen zu können, ob Ihr Mitarbeiter diese Fristen auch einhält, sollten Sie immer genau festhalten, wann Ihnen ein Forderungsschreiben zugeht. Im Zweifel wird aber Ihr Mitarbeiter nachweisen müssen, dass er sämtliche Fristen eingehalten hat.
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