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20.8.2008

02/2008

Mitarbeiterin schwanger – Jetzt müssen Sie die Arbeitsfähigkeit prüfen

Mitte vorletzter Woche erhielt ich eine E-Mail. „Lieber Herr Stein, wir haben zwei Mitarbeiterinnen, die schwanger geworden sind. Dürfen wir diese Mitarbeiterinnen jetzt noch ganz normal weiter beschäftigen?“

Nun, diese Frage ausführlich zu beantworten, dauert etwas länger. Aber ich habe da eine Idee: Hier erhalten Sie jetzt einen „Schnell-Abriss“ – und nachher schicke ich Ihnen den ausführlichen Beitrag „Worauf Sie achten sollten, wenn Mitarbeiterinnen schwanger sind oder vor kurzem entbunden haben“ als pdf kostenlos zu. Doch der Reihe nach:

Mitarbeiterin schwanger – Jetzt müssen Sie die Arbeitsfähigkeit prüfen

Wird eine Ihrer Mitarbeiterinnen schwanger, hat das beträchtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. So können Sie etwa im Normalfall nicht kündigen oder dürfen die Mitarbeiterin eventuell auch nicht mehr wie vorher einsetzen.

Sobald eine Arbeitnehmerin Ihnen verkündet, dass sie schwanger ist – oder wenn es offensichtlich ist, dass sie Nachwuchs bekommt, geht es los. Denn als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, werdende und stillende Mütter vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Diese Pflicht ergibt sich schon aus Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Sie müssen dann auch sofort prüfen, ob die Arbeitnehmerin noch an Ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Denn Sie darf nicht mehr ununterbrochen Stehen oder Sitzen, keine Lasten über 10 kg heben usw. Auch darf sie keine Arbeit mit gesundheitsschädigenden Stoffen nachgehen.

Wie Sie auf erkannte Gefahren richtig reagieren
Haben Sie festgestellt, dass eine Gefahr für die werdende oder junge Mutter besteht, dann müssen Sie die Gefahr beseitigen. Hier gehen Sie am besten in den folgenden 3 Schritten vor:
  1. Versuchen Sie den Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsbedingungen so umzugestalten, dass die Gefährdung entfällt.
  2. Wenn das nachweislich nicht möglich oder zu aufwendig ist, setzen Sie die Mitarbeiterin an einem sicheren Arbeitsplatz ein. Handelt es sich dabei um eine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG), müssen Sie eventuell den Betriebsrat (sofern vorhanden) beteiligen.
  3. Ist auch eine Versetzung nicht möglich, müssen Sie die Mitarbeiterin unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen.

Beachten Sie: Die Versetzung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz ist auch möglich, wenn der Arbeitsvertrag keine Versetzungsklausel enthält. Denn eine schwangere Frau, die auf Grund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, ist verpflichtet, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben (BAG, 5 AZR 174/98).

Bei der Zuweisung müssen Sie aber darauf achten, dass ihr die andere Tätigkeit zumutbar ist. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmerin nun einen viel längeren, beschwerlicheren Arbeitsweg hätte.

Ärztliches Beschäftigungsverbot: Fragen Sie nach
Schwangere dürfen Sie nicht beschäftigen, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt hat, weil das Leben bzw. die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeit gefährdet wird. Ein solches Beschäftigungsverbot ist auch bei völlig ungefährlichen Arbeiten möglich, etwa wegen psychischen Stresses am Arbeitsplatz (BAG, 21.3.2001, 5 AZR 352/99).

Tipp: Fragen Sie den Arzt Ihrer Mitarbeiterin, von welchen Voraussetzungen er beim Ausspruch des Verbots ausgegangen ist. Der Arzt ist hier zur Auskunft verpflichtet. Die Mitarbeiterin muss ihn vorher nicht von seiner Schweigepflicht entbinden. Eventuell können Sie die Arbeitsbedingungen dann so ändern, dass eine Beschäftigung wieder möglich ist. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung, können Sie ein 2. Attest eines anderen Arztes verlangen.

  • Ihre Fragemöglichkeiten im Rahmen des Bewerbungsgesprächs
  • Alles über die Informationspflicht Ihrer Arbeitnehmerin
  • Was sich bei Eintritt einer Schwangerschaft im Arbeitsverhältnis ändert
  • Was Sie im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beachten müssen
  • Welche Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gelten
  • Wann der besondere Kündigungsschutz greift
  • Wie Sie das Arbeitsverhältnis trotz Schwangerschaft beenden können.
  • Wann Sie Mutterschutzlohn zahlen müssen
  • Mutterschutz und Urlaub
  • Und, und, und

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