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12.5.2008

Suchtprobleme in der Ausbildung - Das sollten Sie wissen – und so reagieren Sie richtig

Nie war das Problem akuter als in den letzten 12 Monaten: Jugendliche und junge Erwachsene haben Probleme im Umgang mit Alkohol und Drogen. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt, wenn es entsprechende Vorkommnisse in der Ausbildung gibt.

Koma-Trinken, Flatrate-Partys, Tod wegen Alkoholvergiftung. Solche Schlagzeilen sind relativ neu und rücken das Problem des Drogenmissbrauchs bei Jugendlichen in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Dass es sich hier nicht um Einzelfälle, sondern um ein wachsendes Problem unserer Gesellschaft handelt, zeigt folgende Gegenüberstellung von Fakten aus 2005 und 2007, die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht wurden:

2005
2007
Wöchentliche Trinkmenge reinen Alkohols
bei männlichen Jugendlichen*
108 g
150 g
Wöchentliche Trinkmenge reinen Alkohols
bei weiblichen Jugendlichen*
42 g
53 g
Anteil derer*, die innerhalb des letzten
Monats 5 oder mehr Gläser alkoholischer
Getränke zu sich genommen haben
40 %
50 %
* 16- und 17-Jährige

Natürlich macht dieses Problem um Azubis keinen Bogen. Dass Auszubildende am Wochenende feiern und dabei auch mal einen über den Durst trinken, braucht Sie als Ausbildungsverantwortlichen nicht zu interessieren. Die Situation verändert sich für Sie allerdings schlagartig, wenn
  1. das Problem am Ausbildungsplatz erkennbar wird, und
  2. vor allem auch dann, wenn es sich offensichtlich um ein Suchtproblem handelt.

1. Wenn übermäßiger Konsum von Suchtmitteln beim Auszubildenden während der Ausbildungszeit deutlich wird

Alkohol, Drogen, aber auch Medikamente wirken sich negativ auf die Ausbildungsleistung aus. Zudem kann (auch der gelegentliche) Konsum eine Gefahr darstellen, beispielsweise bei starkem Alkoholkonsum am Vorabend oder beim Einnehmen einer Beruhigungstablette morgens vor der Arbeit. Denken Sie daran, dass dadurch möglicherweise
  • das Reaktionsvermögen eingeschränkt wird,
  • Gefahren nicht richtig eingeschätzt werden,
  • die Konzentrationsfähigkeit leidet und
  • die räumliche Wahrnehmung eingeschränkt ist.

Daher müssen Sie als Ausbildungsverantwortlicher reagieren, wenn Sie auf ein entsprechendes Problem aufmerksam werden:
  • Halten Sie – falls noch nicht erfolgt – Rücksprache mit der ausbildenden Abteilung.
  • Führen Sie mit dem Azubi ein ernstes Gespräch über das Problem.
  • Entbinden Sie den Auszubildenden von allen Arbeiten, die eine Gefahr für ihn darstellen könnten. Im Zweifelsfall sollten Sie ihn nach Hause schicken.

Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, dann trifft Sie ein Mitverschulden, wenn der Azubi oder eine dritte Person geschädigt wird.

Hinweis: Missbrauch von Drogen und Alkohol kann im Wiederholungsfall nach Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Konsum nicht im Betrieb erfolgte, aber die Wirkung auf Leistung und Fehlzeiten deutlich wird.

2. Wenn Ihr Azubi ein Suchtproblem hat – und damit krank ist

Ist einer Ihrer Auszubildenden süchtig (kein Einzelfall bzw. nicht nur gelegentliches Problem), dann stellt sich die Situation für Sie völlig anders dar: Eine außerordentliche Kündigung kommt dann nur im Ausnahmefall in Frage. Denn es handelt sich jetzt nicht mehr um Missbrauch, sondern um Sucht – und damit um eine Krankheit.

So stellen Sie eine Sucht fest und reagieren richtig
Eine Sucht liegt dann vor, wenn der betroffene Azubi nicht mehr in der Lage ist, seinen Konsum, z. B. von Alkohol, zu kontrollieren. Im Zweifelsfall sollten Sie diese wichtige Frage in einem persönlichen Gespräch mit dem Auszubildenden klären. Fordern Sie darin den Azubi auf, sich in medizinische Behandlung zu begeben bzw. an einer Entziehungstherapie teilzunehmen. Dieses Gespräch sollten Sie möglichst im Beisein eines/gemeinsam mit einem Ihrer Kollegen (so haben Sie einen „Zeugen“) führen. Auf jeden Fall sollten Sie es jedoch schriftlich dokumentieren und das Schriftstück vom Auszubildenden abzeichnen lassen. Wenn es einen Betriebsrat und/oder einen Betriebsarzt in Ihrem Unternehmen gibt, ist deren Einbeziehung u. U. Pflicht.

Kündigung nur im absoluten Ausnahmefall
Nur wenn das suchtbedingte Fehlverhalten des Auszubildenden vollkommen inakzeptabel ist, können Sie mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Anlässe sind:
  • Tätlichkeiten gegenüber Ausbildern und anderen Kollegen
  • Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber, wie z. B. Diebstahl
  • schwere Beleidigungen
  • sexuelle Belästigung.

Liegen diese groben Verstöße nicht vor, dann kommt auch eine Kündigung nicht in Frage. Im Gegenteil: Hilfestellungen durch Gespräche, Einbeziehung von Fachleuten, Therapien und Schutz vor gefährlichen Arbeiten sind dann erforderlich – und Ihre Pflicht als Ausbilder.

Weiter Informationen zum Thema Ausbildung erhalten Sie in Berufsausbildung konkret .

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