Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zieht weite Kreise. Jetzt landen nach und nach auch die ersten grundsätzlichen Streitfragen vor dem BAG. In einem aktuellen Fall hat das BAG jetzt entschieden, dass das AGG auch bei der betrieblichen Altersvorsorge zu beachten ist.
Der Fall:
Am 31.08.2000 war eine Mitarbeiterin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Arbeitgeber für sie eine freiwillige betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hatte, erhielt die Arbeitnehmerin von der vom Arbeitgeber gewählten Versicherung ein zusätzliches Altersruhegeld. Die zugrunde liegende Versorgungsordnung enthielt eine so genannte „Haupternährerklausel“. Diese Klausel des Versicherers sah für männliche Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung vor. Weibliche Arbeitnehmer dagegen sollten eine Witwenversorgung aus diesem Vertrag nur mit dem Nachweis erhalten, überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten zu haben. Die Mitarbeiterin wandte sich an das Arbeitsgericht, weil sie dies als eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts empfand.
Das Urteil:
Die Richter am BAG gaben ihr Recht. Eine solche „Haupternährerklausel“ stelle auf jeden Fall eine unerlaubte Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Sie ist damit unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag vor oder nach dem Inkrafttreten des AGG geschlossen worden ist. Die verklagte Versicherung hatte sich bei diesem vor Inkrafttreten des AGG geschlossenen Vertrag auf § 2 Absatz 2 Satz 2 AGG berufen. Danach gilt für betriebliche Altersversorgungen das Betriebsrentengesetz. Aber trotzdem: Eine Geschlechterdiskriminierung ist damit keinesfalls gedeckt. BAG, Urteil vom 11.12.2007,
Aktenzeichen: 3 AZR 249/06
Das heißt für Sie:
Es kann sein, dass Ihr Betriebsrat wegen dieses Urteils aktiv wird und Ihre betriebliche Altersvorsorgeregelung genau unter die Lupe nimmt. Nehmen Sie deshalb jetzt auch die Altverträge über Ihre freiwillige betriebliche Altersvorsorge zur Hand. Sollte sich dort tatsächlich eine entsprechende Klausel finden, ist diese nichtig. Nehmen Sie sofort mit dem Versicherer Kontakt auf. Ihr Betriebsrat wird sich hier sicherlich berufen fühlen, auch für ausgeschiedene Mitarbeiterinnen oder solche, die in Kürze ausscheiden werden, die Gleichbehandlung zu fordern.
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