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29.8.2008
Meldungen
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Arbeitgeber jeden Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit freistellen muss, damit er sich von der Arbeit erholen kann. So weit, so gut. Doch nun kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub im zu Ende gehenden Jahr nicht komplett in Anspruch nehmen konnten. Und dann sind am Jahresende Sie gefragt!
Die Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters stellt eine Verletzung der im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten dar. Als Arbeitgeber müssen sie dies keinesfalls dulden. Schließlich schuldet Ihr Angestellter Ihnen seine Arbeitsleistung. Natürlich rechtfertigt ein einmaliges Verschlafen noch keine Kündigung. Häufen sich jedoch die unentschuldigten Verspätungen eines Mitarbeiters oder nehmen diese bereits das Ausmaß der Arbeitsverweigerung an, sollten Sie unverzüglich aktiv werden. Allein der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz einzutreffen. Geben Sie nichts auf Ausreden! Ihr Mitarbeiter muss seinen Weg notfalls so früh antreten, dass er – etwa bei schlechter Witterung – rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unpünktlichkeit wird von den Arbeitsgerichten meist allerdings nur als letzter Ausweg akzeptiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeiter wiederholt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und der gesamte Betriebsablauf durch die Verspätungen empfindlich beeinträchtigt wird.
Als Arbeitgeber haben Sie durchaus die Möglichkeit, den Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters abzulehnen. Und zwar in § 8 Absatz 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort steht, dass Sie als Arbeitgeber dem Wunsch von Mitarbeitern nach einer Verringerung der Arbeitszeit zustimmen müssen. Was aber nicht selten von Arbeitgebern oder Personal-Abteilungen entweder übersehen oder unterschätzt wird, ist ein kleiner Zusatz in der gesetzlichen Vorschrift. Dieser lautet: "soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen".
Am 21. Juni beginnen in Nordrhein-Westfalen als erstem Bundesland die Sommerferien. Vor allem Arbeitnehmer mit Kindern sind an die Ferienzeiten gebunden; verständlicherweise möchten sie in dieser Zeit Urlaub nehmen. Genau aus diesem Grunde kommt es aber Jahr für Jahr zu Streitigkeiten – wegen Urlaubsüberschneidungen. Lesen Sie im Folgenden, wie Sie sich als Vorgesetzter hier richtig verhalten.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zieht weite Kreise. Jetzt landen nach und nach auch die ersten grundsätzlichen Streitfragen vor dem BAG. In einem aktuellen Fall hat das BAG jetzt entschieden, dass das AGG auch bei der betrieblichen Altersvorsorge zu beachten ist.
Die Zahl der bis Ende April abgeschlossenen Ausbildungsverträge in Deutschland spricht für sich: Allein 100.529 Ausbildungsverträge haben die Industrieund Handelskammern (IHK) in diesem Jahr bis Ende April eingetragen. Das bedeutet einen Zuwachs von rund 10 % gegenüber 2006. Die Handwerkskammern haben zum 30.4. bereits 25.793 abgeschlossene Verträge gemeldet – und damit gegenüber dem Vorjahr sogar ein Plus von 13 %!
Auch bei Ihnen können sie schon morgen vor der Tür stehen: die Aufsichtsbeamten der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsämter. Denn sie überprüfen den Arbeitsschutz auch durch Betriebsbegehungen vor Ort, manchmal auch durch Überraschungsbesuche.
Wenn Sie zu den Arbeitgebern gehören, in deren Unternehmen es einen Betriebsrat gibt, haben Sie ein wenig mehr Arbeit, als wenn Sie alleine „herrschen“. Denn natürlich möchte der Betriebsrat in vielen Punkten mitreden.
Wenn Sie neue Mitarbeiter erst einmal ausgiebig testen wollen oder den Personalbedarf aufgrund auslaufender Projekte schlecht einschätzen können, ist eine Einstellung mit einem befristeten Arbeitsvertrag eine sehr praktische Lösung. Flexibel sind Sie damit auch deswegen, weil Sie laut Gesetz ohne Angabe sachlicher Gründe einen befristeten Vertrag bis zu 3-mal verlängern dürfen, wenn dadurch die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach müssen Sie sich entweder von dem Mitarbeiter trennen, oder das befristete Arbeitsverhältnis wandelt sich automatisch in ein unbefristetes um.
Nie war das Problem akuter als in den letzten 12 Monaten: Jugendliche und junge Erwachsene haben Probleme im Umgang mit Alkohol und Drogen. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt, wenn es entsprechende Vorkommnisse in der Ausbildung gibt.
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