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12.5.2008
Meldungen
Mit der Aufnahme mündlicher oder schriftlicher Vorverhandlungen zwischen Ihnen als potenziellem Arbeitgeber und dem künftigem Arbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag entsteht ein so genanntes vorvertragliches Schuldverhältnis. Das heißt, für beide Seiten entstehen bereits in diesem frühen Stadium einer möglichen Zusammenarbeit Pflichten. Ob es später zum Vertragsschluss kommt oder nicht, spielt keine Rolle.
Wenn Sie neue Mitarbeiter erst einmal ausgiebig testen wollen oder den Personalbedarf aufgrund auslaufender Projekte schlecht einschätzen können, ist eine Einstellung mit einem befristeten Arbeitsvertrag eine sehr praktische Lösung. Flexibel sind Sie damit auch deswegen, weil Sie laut Gesetz ohne Angabe sachlicher Gründe einen befristeten Vertrag bis zu 3-mal verlängern dürfen, wenn dadurch die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach müssen Sie sich entweder von dem Mitarbeiter trennen, oder das befristete Arbeitsverhältnis wandelt sich automatisch in ein unbefristetes um.
Mit der Aufnahme mündlicher oder schriftlicher Vorverhandlungen zwischen Ihnen als potenziellem Arbeitgeber und dem künftigem Arbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag entsteht ein so genanntes vorvertragliches Schuldverhältnis. Das heißt, für beide Seiten entstehen bereits in diesem frühen Stadium einer möglichen Zusammenarbeit Pflichten. Ob es später zum Vertragsschluss kommt oder nicht, spielt keine Rolle.
Verwenden Sie einfach folgende Vorschläge:
Vorformulierte Arbeitsverträge sind ohne Frage praktisch. Doch sie bergen auch so manche Gefahr, wie der folgende Fall zeigt:
Gerade im öffentlichen Dienst wird viel mit Befristungen gearbeitet. Grundsätzlich benötigt Ihr Dienstherr für eine Befristung einen sachlichen Grund. So ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Berufsausbildung erfolgt. So weit, so gut – trotzdem lohnt es sich manchmal, genauer hinzusehen, wie der folgende Fall zeigt (Bundesarbeitsgericht, 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06).
Es ist heute keineswegs mehr selbstverständlich, dass ein Arbeitgeber einen Auszubildenden am Ende der Ausbildung übernimmt. Viele frisch ausgebildete Arbeitnehmer müssen sich direkt nach Ende der Ausbildung nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen. Das gestaltet sich allerdings auf Grund der fehlenden Berufserfahrung häufig sehr schwierig. Um den Auszubildenden den Start ins Berufsleben zu erleichtern, beschäftigen viele Arbeitgeber ihre Auszubildenden zunächst befristet weiter. Die Befristung eines Arbeitsvertrags im direkten Anschluss an die Ausbildung darf aber nicht beliebig oft verlängert werden. Sie ist nur einmal möglich (Bundesarbeitsgericht, 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06).
Schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner oder Ihren Kinderm, dann kann es unter Umständen zu Schwierigkeiten bei der steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung dieser Beschäftigungsverhältnisse kommen.
In der letzten Zeit mehren sich die Urteile
des Bundesarbeitsgerichts, in denen
die höchsten deutschen Richter Arbeitsvertragsklauseln
für unwirksam erklären.
Der Grund steht im Gesetz: nach § 310
Absatz 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB), nach dem die Gerichte seit nunmehr 5 Jahren Arbeitsverträge auf deren Wirksamkeit hin überprüfen können. Für Sie als Arbeitgeber ist das ein echtes Sicherheitsrisiko. Dabei können Sie ganz einfach verhindern, dass die Richter Ihre Arbeitsverträge unter die Lupe nehmen: mit Hilfe Ihres Betriebsrats.
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