Befristete Arbeitsverträge: Keine Verlängerung nach Vertragsänderung
Der Fall: Eine neue Mitarbeiterin war befristet ohne sachlichen Grund für 1
Jahr eingestellt worden. 3 Monate vor Fristablauf wurde der Vertrag geändert (Erhöhung der Arbeitszeit von 30 auf 39 Std./Woche sowie Vereinheitlichung von Vertragsbedingungen im Betrieb). An der Befristung änderte sich zunächst nichts. Später wurde der Vertrag um 6 Monate verlängert und sollte dann enden.
Die Arbeitnehmerin klagte jedoch auf Weiterbeschäftigung. Sie meinte, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen. Wegen der Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen sei die Verlängerung des befristeten Vertrags unwirksam.
Die Entscheidung: Das LAG Hamm folgte dieser Argumentation. Durch die Änderung der Vertragsbedingungen sei ein neuer unbefristeter Vertrag entstanden. Die zunächst vereinbarte Befristung könne daher nicht mehr wirksam verlängert werden. Eine Ausnahme hiervon gelte nur, wenn die Vertragsänderung ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers erfolgte. (LAG Hamm, 17.2.2005, 8 Sa 1931/04)
Tipp 1: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim BAG anhängig (7 AZR 178/05). Bis dessen Entscheidung vorliegt, halten Sie bei sachgrundlosen Befristungen sicherheitshalber am ursprünglichen Vertrag fest. Änderungen im Rahmen Ihres Direktionsrechts sind jedoch unproblematisch.
Tipp 2: Sie gewinnen keine Sicherheit dadurch, dass Sie den Vertrag nur unter der Voraussetzung verlängern, dass der Mitarbeiter schriftlich auf die Befristungskontrollklage verzichtet. Denn eine solche Zusage ist unwirksam. (BAG, 19.1.2005, 7 AZR 115/04)
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