Die neuesten Urteile zur Informationspflicht im Einstellungsverfahren
Betriebsrat: Über Vorstellungsgespräche informieren
Gemäß § 99 BetrVG sind Sie verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Neueinstellung anzuhören,. Dazu gehört auch, dass Sie ihn über den Inhalt von Vorstellungsgesprächen unterrichten. Das gilt jedenfalls dann, wenn
Sie sich verpflichtet haben, bei gleicher Eignung den Anteil von Frauen dort zu erhöhen, wo sie zahlenmäßig unterrepräsentiert sind und
zumindest eine Frau an den Vorstellungsgesprächen beteiligt war.
Zur Auskunft darüber, inwiefern sich die Frau im Einstellungsgespräch weniger geeignet zeigte, sind Sie dann auch ohne ausdrückliche Aufforderung des Betriebsrats verpflichtet. (BAG, 28.6.2005, 1 ABR 26/04) Wichtig: Das Urteil lässt sich auf andere durch Betriebsvereinbarung festgelegte Auswahlrichtlinien übertragen. Schwerbehinderte: Schadensersatz ist nicht zwingend Gemäß § 81 SGB IX sind Sie verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar zu informieren, wenn sich auf eine Stellenanzeige Schwerbehinderte bewerben. Tun Sie das nicht, besteht die Vermutung einer Benachteiligung. Der Schwerbehinderte kann dann eine Entschädigung verlangen. Allerdings können Sie die vermutete Benachteiligung widerlegen. Etwa indem Sie Ihre Anforderungen darlegen und die Ablehnung damit begründen. Im vorliegenden Fall konnte der Bewerber die geforderten 300 Anschläge pro Minute nicht leisten. Er erhielt daher keine Entschädigung. (BAG, 15.2.2005, 9 AZR 635/03)
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