So dürfen Sie den Arbeitsvertrag Ihres Mitarbeiters auf das gesetzliche Rentenalter befristen
Diese Befristung ist zumindest dann wirksam, wenn der Mitarbeiter durch eine gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Hatte er bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente, ist die Altersgrenzenregelung auch dann wirksam, wenn er eine andere Versorgungsform (etwa durch ein berufsständisches Versorgungswerk) gewählt hat (BAG, 27.7.2005, 7 AZR 443/04).
Eine Altersgrenzenregelung ist in allen auf Dauer angelegten Arbeitsverträgen sinnvoll. Denn das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, wenn der Mitarbeiter das Rentenalter erreicht. Sie sind auch nicht berechtigt, aus diesem Grund zu kündigen.
Ich empfehle Ihnen etwa folgende Formulierung : „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. Unabhängig davon kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“
Eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, gilt dem Mitarbeiter gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen. Nur wenn er die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem geplanten Beschäftigungsende unterschreibt oder in dieser Zeit bestätigt, muss er zum vereinbarten Termin gehen (§ 41 Satz 2 SGB VI).
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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