Haben Sie für einen Ihrer Mitarbeiter an einem Arbeitsort keine Einsatzmöglichkeit mehr, dann können Sie ihn auch an einem anderen Ort einsetzen:
Ein Arbeitnehmer war zunächst in Koblenz beschäftigt. Als sein Arbeitgeber dort für ihn keine Einsatzmöglichkeit mehr hatte, wies er seinem Arbeitnehmer kurzerhand eine Arbeitsstelle in Dresden zu.
Der Arbeitnehmer weigerte sich allerdings, nach Dresden zu gehen, der Einsatz dort sei für ihn unzumutbar.
Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter daraufhin fristlos, wogegen dieser vor den Kadi zog.
Die Richter standen letztlich jedoch auf der Seite des Arbeitgebers:
Ein Arbeitnehmer sei verpflichtet, grundsätzlich an jedem Einsatzort zu arbeiten , den ihm sein Arbeitgeber zuweist. Kommt der Mitarbeiter dieser Anweisung nicht nach, stelle dies eine Arbeitsverweigerung dar, wegen der fristlos gekündigt werden könne.
Fazit : Ihre Arbeitnehmer haben also kein Recht auf einen wohnortnahen Einsatz. Haben Sie Einsatzmöglichkeiten in verschiedenen Orten, dann können Sie Ihre Arbeitnehmer grundsätzlich auch überall einsetzen.
Aber : Bevor Sie nun zu sehr „frohlocken“: Dieses Recht, dem Mitarbeiter einen beliebigen Arbeitsort zuzuweisen, gilt nicht uneingeschränkt:
Ist der Einsatzort im Arbeitsvertrag klar festgeschrieben, haben Sie kein Versetzungsrecht .
Außerdem muss die Zuweisung eines Einsatzorts verhältnismäßig sein.
Ihr Unternehmen betreibt Filialen in Köln, Bonn und München. Fallen nun die Beschäftigungsmöglichkeiten in Köln weg, müssen Sie erst prüfen, ob Sie die betroffenen Arbeitnehmer in Bonn einsetzen können, bevor Sie sie nach München schicken.
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