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20.11.2008

10/2005

Befristete Arbeitsverträge für ehemalige Azubis: Achten Sie auf die Fallstricke

Vor Vertragsabschluss: Heben Sie zunächst in einem persönlichen Gespräch mit dem Auszubildenden hervor, dass Sie mit ihm zufrieden sind. Seinen Vertrag habe er sich mit seiner Ausbildungsleistung verdient. Machen Sie ihm aber keine unberechtigten Hoffnungen auf eine Entfristung.

Bei Vertragsabschluss :
Nehmen Sie die Befristung in den Arbeitsvertrag auf. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, von wann bis wann das Arbeitsverhältnis besteht. Beachten Sie dabei: Für die Befristung muss in der Regel ein sachlicher Grund vorliegen. Nehmen Sie auch diesen in den Arbeitsvertrag mit auf. In Ihrem Fall macht es Ihnen das Gesetz einfach: Ein sachlicher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt. Damit soll der Übergang des Auszubildenden in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert werden.

Nach Vertragsabschluss :
Weisen Sie den künftigen Personalverantwortlichen Ihres ehemaligen Auszubildenden darauf hin, dass dieser Mitarbeiter möglicherweise Potenzial hat. Bei einer Entscheidung für eine Entfristung sollte der befristet Beschäftigte zeitnah informiert werden. Damit geben Sie ihm Sicherheit und Sie können Bewerbungsaktivitäten und eine endgültige Abwanderung verhindern.
Vorsicht : Beschäftigen Sie den Mitarbeiter nach Ablauf der Befristung ohne zusätzliche Vereinbarung weiter, gilt er als unbefristet beschäftigt.


Weitere Informationen finden Sie in „Berufsausbildung konkret“ .


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