Auf Klage zur Überprüfung der Befristung kann nicht vorab verzichtet werden
Ein Arbeitnehmer war auf Grund zweier mit Sachgrund befristeter Arbeitsverträge bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser wollte zunächst keinen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abschließen, weil er befürchtete, dass hierdurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen könnte. Schließlich erklärte er sich aber doch dazu bereit, weil der Arbeitnehmer ihm schriftlich zugesagt hatte, auf die Erhebung einer Befristungskontrollklage zu verzichten.
Aber: Der Arbeitnehmer zog doch vor Gericht und trug vor, dass die Befristung unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.
Das Urteil : Es sei tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil es für die 3. Befristung keinen Sachgrund gibt. Dies könne der Mitarbeiter trotz Klageverzichts noch geltend machen, denn Arbeitnehmer können nicht wirksam auf die Erhebung der Befristungskontrollklage verzichten (BAG, 19.1.2005, 7 AZR 115/04).
Hintergrund ist, dass in § 17 TzBfG das Recht des Arbeitnehmers verankert ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Befristung wirksam ist oder nicht. Und hiervon dürfen Sie nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen (§ 22 Abs. 1 TzBfG).
Fazit : Sind Sie sich unsicher, dann lassen Sie lieber die Finger vom Vertragsschluss oder ziehen Sie davor zumindest einen Juristen zu Rate.
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