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20.8.2008

11/2005

Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts: Azubi in Jugendvertretung muss sich um Übernahme selbst kümmern

Grundsätzlich müssen Sie Auszubildende nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen. Darüber brauchen Sie auch nicht speziell zu informieren oder bestimmte Fristen einhalten. Bei einem Azubi, der in der Jugendvertretung Ihres Unternehmens tätig war, gilt das jedoch nicht, wenn er seine Übernahme rechtzeitig fordert.

Allerdings gibt es 2 Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit sich der Auszubildende seinen „Mitarbeiter-Platz“ sichert:
  1. Er muss in den letzten 3 Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses von Ihnen schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen. Das ergibt sich aus § 78a Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unmissverständlich.
  2. Es muss tatsächlich eine vertragliche Beziehung zwischen dem Jugendvertreter und dem Ausbildungsbetrieb existieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17. 8. 2005 (Az. 7 AZR 553/04) entschieden. Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Teile der Ausbildung wurden in einem Praktikumsbetrieb absolviert, in dem der Auszubildende in die Jugend- und Ausbildungsvertretung gewählt wurde. Diesen Praktikumsbetrieb hat der Auszubildende auf Weiterbeschäftigung verklagt. Allerdings bestand zwischen Praktikumsbetrieb und Azubi kein eigenes Vertragsverhältnis. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Was können Sie tun ...
... um die Weiterbeschäftigung zu verhindern?
Sie müssen nach § 78a Abs. 1 BetrVG dem im Betriebsrat/in der Jugendvertretung beschäftigten Auszubildenden 3 Monate vor Beendigung der Ausbildung schriftlich mitteilen, dass Sie nicht beabsichtigen, ihn in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Allerdings handeln Sie dabei als „zahnloser Tiger“, wenn der Azubi seine Weiterbeschäftigung danach schriftlich einfordert. In diesem Fall sitzen Sie am kürzeren Hebel und müssen ein Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Auszubildenden eingehen.

... wenn Sie ihn trotz seiner berechtigten Forderung nicht weiter beschäftigen können oder wollen?
Die Weiterbeschäftigung muss in jedem Fall erfolgen, wenn Ihr Auszubildender darauf besteht. Zudem steht Ihr ehemaliger Azubi unter besonderem Kündigungsschutz, wenn er weiterhin in einem Betriebsverfassungsorgan tätig ist oder diese Tätigkeit noch keine 12 Monate zurückliegt. Erst anschließend käme eine Kündigung in Frage, bei der Sie aber je nach Betriebsgröße eventuell soziale Kriterien berücksichtigen müssen. Ausnahme: Wenn Sie sich die Übernahme aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten können, sind Sie von dieser Verpflichtung befreit.


Weitere Informationen finden Sie in „Berufsausbildung konkret“ .


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