Einmal Leistungszuschlag heißt nicht immer Leistungszuschlag
Belohnen Sie Ihre Arbeitnehmer einmal für überdurchschnittliche Leistungen, dann können sich diese nicht darauf verlassen, dass sie diese Zuwendung nun auch künftig immer erhalten. Dies hat das BAG vor kurzem entschieden:
Ein Arbeitnehmer war bei der Stadt als Fahrer und Transportarbeiter tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, der folgende Regelung enthielt: An Mitarbeiter, die dauerhaft überdurchschnittliche Leistungen erbringen, werden Leistungszuschläge gezahlt. Über diese ist jährlich neu zu entscheiden. Dabei gewährt der Arbeitgeber die jederzeit widerruflichen Leistungszuschläge auf schriftlich begründeten Vorschlag der dafür tarifvertraglich vorgesehenen Kommission. Soll die Zulage widerrufen werden, so ist zunächst die Kommission anzuhören. Der Arbeitnehmer erhielt nun auf Vorschlag der Kommission befristet für die Zeit vom 1.10.2001 bis zum 30.9.2002 einen Leistungszuschlag . Für die Zeit ab Oktober 2002 lehnte die Stadt die erneute Zahlung des Zuschlags aber ab: Die Leistungen des Arbeitnehmers rechtfertigten die Weiterzahlung nicht meh r. Der Mitarbeiter ging daraufhin vor Gericht und verlangte die Fortsetzung der Zahlung. Seiner Ansicht nach sei die befristete Gewährung der Leistungszulage unwirksam ; es hätte vielmehr ein Widerruf der Leistungszulage erfolgen müssen. Zwar sei im Tarifvertrag keine ausdrückliche Befristungsregelung des Leistungszuschlags vorgesehen, diese ergebe sich aber aus der Auslegung des Vertrags . Zum einen ist über die Leistungszulage jährlich neu zu entscheiden; das Gesamtvolumen der Zuschläge sei jedes Jahr neu zu bestimmen und zu verteilen. Das sei logischerweise aber nur dann möglich, wenn die Verteilung des Vorjahres nur für ein Jahr wirksam ist. Dadurch werde die zusätzlich im Tarifvertrag vorgesehene Widerrufsmöglichkeit auch nicht gegenstandslos. Denn damit solle nur sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber den Leistungszuschlag auch schon vor Ablauf eines Jahres widerrufen kann. Fazit : Sieht der für Sie maßgebliche Tarifvertrag vor, dass Mitarbeiter mit überdurchschnittlichen Leistungen einen - Leistungszuschlag erhalten,
-
der jederzeit widerruflich ist -
und über den jedes Jahr neu entschieden wird, -
dürfen Sie die Zahlung nach Ablauf des Jahres -
ohne ausdrücklichen Widerruf einstellen, -
wenn Ihr Mitarbeiter nicht mehr die Leistung erbringt, mit der er sich den Zuschlag verdient hätte. Ein Widerruf ist jedoch erforderlich, wenn Sie die Zahlung vor Ablauf des Jahres einstellen wollen. Fallen Sie aber nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, dann machen Sie sich das Leben nicht allzu schwer. Treffen Sie eine klare Regelung, etwa im Arbeitsvertrag, in der Sie genau festlegen, wann Ihre Arbeitnehmer die Sonderleistung erhalten, für welchen Zeitraum (Befristungsregelung) dies gilt und wann Sie die Belohnung widerrufen können. Mehr aktuelle Urteile und Tipps lesen Sie im monatlich erscheinenden Informationsdienst
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