Einzelvertragliche Ausschlussfrist von 2 Monaten ist zu kurz
Verwenden Sie vorformulierte Standardarbeitsverträge? Wenn ja, dann haben Sie es gar nicht so leicht, denn die Klauseln dieser Verträge unterliegen seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Der Fall : Ein Arbeitnehmer hatte einen von seinem Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag unterschrieben. Dieser enthielt unter anderem eine Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit verlangte, andernfalls würden die Ansprüche verfallen. Nun verlangte der Arbeitnehmer eine Überstundenvergütung – allerdings erst nach Ablauf der 2 Monate. Trotzdem gewann er vor Gericht.
Das Urteil : Die Ausschlussfrist von 2 Monaten benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, sei deshalb unwirksam und falle ersatzlos weg. Im Übrigen bleibe der Arbeitsvertrag aber wirksam (BAG, 28.9.2005, 5 AZR 52/05).
Das heißt für Sie : Trotz der Entscheidung können Sie weiterhin in Standardverträgen eine Ausschlussfrist vereinbaren. Sie müssen nur darauf achten, dass die Verfallfrist nicht zu kurz ist. Untergrenze: 3 Monate. Dementsprechend können Sie etwa folgende Formulierung verwenden:
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von 3 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen die Ansprüche.
Beachten Sie noch : Die Ausschlussklausel gilt auch für Sie.
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