Annahmeverzug: Arbeitnehmer muss Arbeit anbieten
Ein Arbeitgeber war der Ansicht, das Arbeitsverhältnis zu einer seiner Mitarbeiterinnen sei durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden. Er zahlte die vereinbarte Abfindung, beschäftigte die Arbeitnehmerin aber nicht weiter. Die Arbeitnehmerin stritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Sie kam allerdings nicht mehr zur Arbeit und sandte auch ihre Dienstschlüssel zurück. Erst nach 7 Monaten klagte sie auf Zahlung der Vergütung für die zurückliegende Zeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Die Richter erklärten, dass die Arbeitnehmerin ohne Arbeit keinen Lohn verlangen könne. Es läge auch kein Annahmeverzug vor. Dazu hätte die Arbeitnehmerin nämlich ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber ausdrücklich anbieten müssen.
BAG, Urteil vom 07.12.2005, Az.: 5 AZR 19/05 Arbeitsangebot ist im Gesetz vorgesehen Will der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn erhalten, muss er dem Arbeitgeber zuerst einmal seine Arbeitsleistung anbieten . Der Arbeitnehmer hat hier mehrere Möglichkeiten: | 1. Tatsächliches Angebot Der Arbeitnehmer erscheint an seinem Arbeitsplatz und steht zur rechtzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit. 2. Wörtliches Angebot Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung schriftlich oder telefonisch an. | Die Arbeitnehmerin hatte in vorliegendem Fall aber ihre Arbeit nie angeboten und erhielt daher auch kein Geld. Aber Vorsicht ! Besteht Streit um eine Kündigung und nicht um einen Aufhebungsvertrag sieht es anders aus . Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Angebot des Arbeitnehmers nämlich überflüssig, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat. Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Durch die Kündigung bringe er zum Ausdruck, dass er dies nicht mehr tun wolle. So entkommen Sie der Lohnfalle Stellt sich heraus, dass Ihre Kündigung unwirksam ist, müssen Sie den vollständigen ausstehenden Lohn nachzahlen . Das können Sie ganz oder teilweise vermeiden, wenn Sie folgendermaßen vorgehen: - Prüfen Sie, ob während des Kündigungsschutzprozesses eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht.
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Bieten Sie dem Arbeitnehmer die befristete Weiterbeschäftigung auf diesem Arbeitsplatz an. -
Zahlen Sie den Lohn für die neue Tätigkeit. -
Verlieren Sie den Prozess, können Sie den Lohn auf den Annahmeverzugslohn anrechnen. |
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