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20.8.2008

02/2006

Wann Sie keinen Befristungsgrund benötigen

CDU/CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 darauf verständigt, den Kündigungsschutz zu lockern. Geplant ist, die Probezeit bei Neueinstellungen auf 24 Monate auszudehnen. Im Gegenzug soll die derzeit bestehende Möglichkeit gekippt werden, Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund zu befristen.

Derzeit können Sie ein Arbeitsverhältnis noch ohne Sachgrund befristen
Normalerweise dürfen Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis nur abschließen, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:

Wenn Sie einen Arbeitnehmer zum 1. Mal beschäftigen
Mit einem Arbeitnehmer, der noch nie zuvor in Ihrem Unternehmen beschäftigt war, dürfen Sie einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund abschließen. Zulässig ist hierbei eine Befristung bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Achtung: Befristungsfalle !
Das „nie“ müssen Sie wortwörtlich nehmen! War der Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit für Sie tätig, gleich ob kurzfristig befristet oder unbefristet, scheidet mit ihm ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund grundsätzlich aus. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der früheren Beschäftigung nur um eine sehr kurze Tätigkeit, etwa im Rahmen einer Ferienarbeit gehandelt hat.

Vorsicht : Prüfen Sie das Vorliegen einer etwaigen Vorbeschäftigung nicht, schließen Sie vielleicht ungewollt einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab!

Übrigens : Ein vorhergehendes Berufsausbildungsverhältnis zählt nicht als Arbeitsverhältnis. Mit einem ehemaligen Auszubildenden können Sie also nach Abschluss seiner Ausbildung noch ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund abschließen.

Innerhalb der Zeitspanne von 24 Monaten dürfen Sie die Befristung insgesamt bis zu 3-mal verlängern (§ 14 Abs. 2 S. 1 und 2 TzBfG).


Weitere Tipps und Meldungen finden Sie im Informationsdienst „Personalpraxis heute“ .


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