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29.8.2008

03/2006

Sonntagsarbeit muss Arbeitnehmern nicht zwingend mehr Geld bringen!

Ein Arbeitnehmer war als Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt. Der Mitarbeiter leistete auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Er meinte, der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihm für diese Zeiten zusätzlich zum Lohn noch Sonn- und Feiertagszuschläge zu zahlen, und klagte diese schließlich ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab allerdings dem Arbeitgeber Recht und wies die Zahlungsklage des Mitarbeiters ab. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewähre Arbeitnehmern bei Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag. Ein Anspruch auf Zuschläge sei dagegen nur für Nachtarbeit vorgesehen.

BAG, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 5 AZR 97/05

Treffen Sie klare Vereinbarungen!
Im Arbeitszeitgesetz wird der gesetzlich zulässige Arbeitszeitrahmen vorgegeben, innerhalb dessen Ihre Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Ein Anspruch auf die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz aber entgegen landläufiger Meinung nicht! Die Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen zum Lohn richtet sich vielmehr nach dem für Ihre Branche anwendbaren Lohntarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag . Ist dort keine entsprechende Regelung enthalten, bleibt die Möglichkeit, dass die Zuschläge in der Branche, der Ihr Betrieb angehört, üblich sind. Wollen Sie trotz Branchenüblichkeit keine Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen zahlen , können Sie das im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausschließen !

Durch diese Regelung vermeiden Sie Streit
Mit folgender Regelung im Arbeitsvertrag vermeiden Sie zeitraubenden Streit darüber, ob Sonn- und Feiertagszuschläge wegen ihrer Branchenüblichkeit zu zahlen sind.

§ … (Sonn- und Feiertagsarbeit)

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, soweit das gesetzlich zulässig ist.
2. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass für Arbeit, die an Sonn- und Feiertagen geleistet wird, keine Zuschläge bezahlt werden. Davon unberührt bleibt der gesetzliche Anspruch auf einen Ersatzruhetag.


Weitere Urteile und Ratschläge praxiserfahrener Juristen finden Sie im "Urteilblitzdienst für Arbeitgeber" .


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