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29.8.2008

03/2006

Vorsicht, Rechtsfalle: Versenden Sie Aufhebungsverträge nicht per Fax

Ein Aufhebungsvertrag ist eine elegante, weil Zeit, Arbeit und Geld sparende Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Vor allem: Mit einem Aufhebungsvertrag können Sie sowohl die allgemeinen Kündigungsvorschriften als auch die Regelungen über den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen ganz legal aushebeln.

Alle Formalien penibel einhalten
Voraussetzung ist aber, dass Sie die Formvorschriften genau einhalten. Das folgt aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Danach ist die zwingend vorgeschriebene Schriftform nur eingehalten, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter ein von Ihnen gegengezeichnetes Vertragsexemplar im Original aushändigen. Dass Sie das von Ihrem Mitarbeiter unterzeichnete Vertragsexemplar ebenfalls unterzeichnen und ihm das dann zufaxen, reicht nicht aus. Folge: Ihr Mitarbeiter kann den Aufhebungsvertrag selbst nach Monaten noch erfolgreich anfechten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005, Az: 16 Sa 1030/05).

Praxis-Tipp
Arbeitnehmer versuchen immer wieder mal nachzuverhandeln. Wenn ein angemessener Kompromiss gefunden wurde, muss gehandelt, sprich: unterschrieben werden. Teilen Sie Ihrem Mitarbeiter deshalb am besten schriftlich mit, dass Sie sich an den gefundenen Kompromiss nur für einen bestimmten Zeitraum gebunden fühlen:

Musterformulierung
Ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage bin ich bereit, die Beendigung des Dienstverhältnisses einvernehmlich zu regeln. Als Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie 2 Ausfertigungen des Aufhebungsvertrags in der Endfassung, wie wir sie am ... telefonisch abschließend besprochen haben. An den Inhalt dieser Vereinbarung halte ich mich bis ... gebunden. Bitte reichen Sie beide Ausfertigungen umgehend unterschrieben zurück. Ich werde diese dann gegenzeichnen und Ihnen eine Ausfertigung wieder zukommen lassen.


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