Einzelvertragliche Ausschlussfrist von 2 Monaten ist zu kurz
Verwenden Sie vorformulierte Standardarbeitsverträge?
Wenn ja, dann gelten besonders strenge Prüfungsmaßstäbe, denn die Klauseln dieser Verträge unterliegen seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Die Neuregelung hat dazu geführt, dass einige Klauseln heute in Standardverträgen gar nicht mehr zulässig sind, andere – wie etwa Ausschlussklauseln – nur noch unter bestimmten Voraussetzungen, wie folgende BAG-Entscheidung zeigt:
Ein Arbeitnehmer hatte einen von seinem Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag unterschrieben. Dieser enthielt eine Ausschlussfrist , die eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit vorsah. Einige Zeit später verlangte der Arbeitnehmer dann eine noch ausstehende Überstundenvergütung – allerdings erst nach Ablauf der 2 Monate. Unter Berufung auf die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag verweigerte der Arbeitgeber nun die Zahlung. Vor dem BAG kam der Mitarbeiter dann doch noch zu seinem Geld. Denn die Erfurter Richter waren der Meinung, dass die Ausschlussfrist von 2 Monaten den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige . Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts. Denn dort ist geregelt, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich 3 Jahre beträgt. Nach Auffassung des Gerichts sei eine Frist von weniger als 3 Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Die Frist sei demnach unwirksam und falle ersatzlos weg. Im Übrigen bleibe der Arbeitsvertrag aber wirksam. Das bedeutet für Sie : Lassen Sie sich durch das Urteil nicht verunsichern. Sie können auch weiterhin in Standardarbeitsverträgen Ausschlussfristen vereinbaren , um so die gesetzliche Verjährungsfrist von immerhin 3 Jahren abzukürzen. Der große Vorteil einer solchen Ausschlussfrist ist: Macht Ihr Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht innerhalb der gesetzten Frist geltend, sind seine Ansprüche weg! Das Einzige, worauf Sie achten müssen, ist, dass die Verfallfrist nicht zu kurz sein darf. 3 Monate sind hier also das Minimum . Außerdem müssen Sie berücksichtigen, dass die Ausschlussfristen immer nur für beide Seiten gelten können. Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer also vorschreiben, dass er Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend machen muss, gilt das gleichermaßen für Sie als Arbeitgeber. Auch Sie müssen sich also gegebenenfalls beeilen. Und so könnte eine zulässige Formulierung aussehen: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von 3 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen die Ansprüche.
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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