Ohne Ihr Verbot dürfen Ihre Mitarbeiter Telefon und Internet auch privat nutzen
Gestern hat die Presse über ein vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelten Fall berichtet, den Sie als Arbeitsrecht Premium-Leser natürlich schon lange kennen. Da hierzu einige Nachfragen gekommen sind, das Urteil noch einmal in aller Kürze:
Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin auf Schadensersatz verklagt. Sie hatte Telefon und Internetzugang am Arbeitsplatz für private Zwecke genutzt. Vor Gericht erlitt der Arbeitgeber Schiffbruch (Az: 4 Sa 1018/04). Die Begründung der Richter : Die private Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz ist mittlerweile sozialtypisch. Das bedeutet: Ist die Nutzung durch Sie als Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten, dürfen Ihre Mitarbeiter diese Einrichtungen im üblichen Umfang auch nutzen. Was heißt „üblichen Umfang“? Als Obergrenze für eine nicht übermäßige Internetnutzung sehen die Kölner Richter einen Richtwert von 80 bis 100 Stunden im Jahr an. Das entspricht, umgerechnet auf eine Arbeitswoche, etwa 2 Stunden. Tipp : Bei der privaten Nutzung des Internets zahlen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern deren Freizeitvergnügen. Deshalb können Sie privates Surfen ganz verbieten. Besteht keine klare Regelung, dürfen Sie nur im Ausnahmefall unmittelbar mit arbeitsrechtlichen Sanktionen gegen den betreffenden Mitarbeiter vorgehen – und müssen dann dem Mitarbeiter nachweisen können, dass er während der Zeit, die er privat im Netz unterwegs war, seine Arbeitspflicht verletzt hat. Lassen Sie sich am besten von jedem Mitarbeiter schriftlich bestätigen, dass er die folgende Musteranordnung zur Kenntnis genommen hat. Die Klausel kann auch von vornherein in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden. Musterformulierung: Private Internetnutzung Anordnung zur Internetnutzung Der Zugang zum Internet und das Versenden von E-Mails sind allen Arbeitnehmern nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich untersagt. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert. Wie Sie sich erfolgreich Ihr gutes Recht als Arbeitgeber sichern und sich Ihre Rechte bei Einstellungsverträgen, Kündigungen, Abmahnungen und in allen anderen Problem-Situationen wahren, erfahren Sie im „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“ .
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