Befristung: Diese Folgen hat die Arbeitszeitänderung während der Laufzeit eines befristeten Vertrages
Schließen Sie mit einem Mitarbeiter, der schon einmal in Ihrem Unternehmen gearbeitet hat, einen befristeten Vertrag ab, benötigen Sie einen Sachgrund. Verändern Sie aber während der Laufzeit eines bereits bestehenden befristeten Vertrags die Arbeitsbedingungen, schließen Sie damit keinen neuen Vertrag und benötigen deshalb auch keinen Sachgrund. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil, das jetzt veröffentlicht wurde (19.10.2005, AZ: 7 AZR 31/05).
Einvernehmliche Änderungen während der Laufzeit sind kein Problem
Das oberste deutsche Arbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber während der Laufzeit einer Befristung einvernehmlich mit seinem befristet beschäftigten Mitarbeiter dessen Aufgabengebiet (vom Praktikanten zum Bezirksleiter) geändert hatte. Der Mitarbeiter klagte und machte die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Durch die Änderung der Arbeitsbedingungen wäre ein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen worden, für den der Arbeitgeber wegen der Vorbeschäftigung einen Sachgrund benötigt hätte. Ein Sachgrund für die Befristung habe aber nicht vorgelegen. Das BAG war jedoch anderer Meinung als der Kläger: Während der Laufzeit eines befristeten Vertrags einvernehmlich vorgenommene Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Befristung.
Achtung
Etwas anderes kann unter Umständen aber gelten, wenn Sie eine Befristung verlängern und bei dieser Gelegenheit Arbeitsbedingungen ändern.
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